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Verfasser: lennard Datum: Sonntag, den 26. Oktober 2003, um 13:03 Uhr Betrifft: Falsche juristische Argumentation
@Gunar Werner
Erst mal etwas grundsätzliches:
Auch inländische juristische des Privatrechts Personen können Grundrechtsträger sein. Z.B. rechtsfähige Vereine, GmbH, KG, Genossenschaften und rechtsfähige Stiftungen. (Art. 19 III GG)Mit dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften gem. Art. 137 III WRV (Weimarer Reichsverfassung) i.V.m. Art. 140 GG werden die vom Bundesverfassungsgericht weit verstandenen institutionellen und organisatorischen Voraussetzungen der Religions â und Weltanschauungsfreiheit gewährleistet. Das Bundesverfassungsgericht versteht Art. 137 III als eine rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen und Religionsgemeinschaften die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt.(BVerfGE 53, 366,(401); BVerfGE 72, 278 (289)).
Unter dieses Selbstbestimmungsrecht fallen eine eigene, den staatlichen Rechtsschutz verdrängende oder inhaltlich beschränkende kirchliche Gerichtsbarkeit (BVerfG, NVwZ 1989, 452; BGH, JZ 2000, 1111). Weiterhin die Einrichtung eines theologischen Studiengangs, die Ãberwachung des Einklangs der Lehre und Forschung an den theologischen Fakultäten mit den Auffassungen der betroffenen Kirchen.
AuÃerdem unterfallen dem Selbstbestimmungsrecht , die Bestimmung von Lehre und Kultus, die Organisation der Religionsgemeinschaft. Geschützt ist auch die Bildung hierarchischer oder autoritärer Organisationstrukturen. (BVerwGe 105, 117 (124) mit Bezugnahme auf BVerfGE 83, 341)