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der Beitrag:
Verfasser: Elvira
Datum: Mittwoch, den 1. Oktober 2003, um 18:24 Uhr
Betrifft: Habe Art. 140 gemeint nicht Art.4

Hallo Gunar,
ich habe mich nicht auf den Art. 4 des Grundgesetzes bezogen, sondern auf den Art.140, der eine Zusammenfassung der Art. 136-139 und 141 der Weimarer Verfassung ist und am 11. 8.1919 in kraft trat. Für das Grundgesetz wurde er wörtlich übernommen. Ich wollte damit darauf hinweisen, dass dieses Gesetz schon recht betagt ist, seine noch weiter zurück reichenden Wurzeln in der Hugenottenverfolgung hat und heute am Beginn eine neuen Jahrtausends, die gesellschaftliche Situation in bezug auf Religionsgemeinschaften und deren freier Entfaltung, eine ganz andere ist, als zu dem Zeitpunkt, als dieses Gesetz angedacht und umgesetzt wurde. I

Und hier nun den genauen Wortlaut:

Art. 140.(Weimarer Verfassung) Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Artikel 136 (Weimarer Verfassung)
(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch
die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu
öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(3)Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die
Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer
Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen
oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(3) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur
Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen
Eidesform gezwungen werden.

Artikel 137 (Weimarer Verfassung)
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet.
(3) Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets
unterliegt keinen Beschränkungen.
Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten
selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie
verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen
Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes,
soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf
ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und
die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich
mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem
Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft.
(6)Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes
sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe
der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die
sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert,
liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Artikel 138 (Weimarer Verfassung)
(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden
Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die
Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen
Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke
bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden
gewährleistet.

Artikel 139 (Weimarer Verfassung)
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der
Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Artikel 141 (Weimarer Verfassung)
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in
Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten
besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen
zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

Für mich bietet Art. 136 Absatz 1 und 2 mit momentanen Verhältnissen Konfliktpotential. Ich wäre nicht scharf darauf, dass meine Kinder einen Scientologen als Lehrer hätten.
Oder Absatz 3, wie ist es,  wenn eine HLT- Jugendlicher gegen seinen Willen zur Teilnahme an Kirchenversammlungen gezwungen wird?

Wenn man dann Art. 2 nimmt, kann man damit ja einiges wegfegen und Fr. Ludin kann sich darauf berufen, dass für sie das Tragen des Kopftuches für ihre freie Persönlichkeitsentfaltung notwendig ist. Aber vielleicht verletzt sie ja damit die Rechte anderer?

ST- Adventisten können sich auf ihre Religion berufen und werden dann kulanterweise von ihrern Arbeitgebern am Samstag nicht zur Arbeit herangezogen. Das könnte andere Arbeitnehmer in der gleichen Firma auf die Idee bringen, dass die Relgionsausübung ihres Kollegen ihrer freien Entfaltung entgegen steht.
ZJ müssen keinen Wehrdienst ableisten. Heute kein Thema mehr, aber in den 80ern als Männer den Wehrdienst verweigerten, bekamen sie noch mächtig Gegenwind zu spüren, es gab regelrechte Verhandlungen. Männer die im Staatsdienst waren, mussten nach der dritten Ablehnung der Verweigerung, zum Bund oder sie wanderten in den Knast. Damals gab es welche die sich, um dem zu entgehen pro forma den ZJ anschlossen.

Ich denke da gäbe es Diskussionsbedarf und dazu wollte ich mit meinem Beitrag das Forum auffordern. Und vielleicht hast Du ja Lust uns die Art. 137 und 138 näher auszulegen.

Ciao,
Elvira

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