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Verfasser: lennard
Datum: Sonntag, den 26. Oktober 2003, um 14:41 Uhr
Betrifft: Kurzkommentierung Art. 136 WRV

Die Absätze 1 und 2 des Art. 136 WRV gelten nicht uneingeschränkt. Ein Beispiel dafür ist die Zulässigkeit bei der Vergabe kirchlicher Kindergartenplätze, die von der Konfessionszugehörigkeit abhängig gemacht werden darf. (Art. 4 II, Art. 140 GG i.V.m. Art 137 III WRV)

Unvereinbar ist es jedoch z.B. einem Elternteil allein wegen der Glaubensüberzeugung die Eignung zur Ausübung der elterlichen Sorge abzusprechen. (BayObLG NJW 1976, 2017; OLG Oldenburg NJW 1997, 2962)

Der Staat darf die Vergabe von Ämtern ausnahmsweise an das Bekenntnis knüpfen, wenn sich das ausdrücklich aus der Verfassung entnehmen lässt. (z.B. Religionslehrer, Theologieprofessoren)

Art. 135 S 3. WRV wurde nicht in das GG übernommen, wonach die allgemeinen Staatsgesetze unberührt von der Religionsfreiheit blieben. Daraus ergibt sich nach heutigem Recht, dass die Ausübung der Religionsfreiheit einem Gesetzesvorbehalt unterworfen ist. Zu diesen Gesetzesvorbehalten gehören alle formell und materiell rechtlichen Bestimmungen, die sich nicht gegen die Ausübung der Religionsfreiheit als solches wenden ( Muckel, religiöse Freiheit und staatliche Letztentscheidung, 1997, S. 231 f.).

Daneben sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten, die kollidierendes Verfassungsrecht konkretisieren. Solche Bindungen sind nur dann beachtlich, wenn sie einer Abwägung mit Art. 4 I, II GG sowie sonstigen religiösen Freiheitsrechten standhalten. (Besonders Interessant: § 119 AFG, weshalb die Verweigerung von Arbeitslosengeld bei Nichtannahme von einer Stelle aus religiösen Gründen unzulässig sein kann, vgl. BSGE 51, 70ff.)

Das niemand zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Ãœbungen gezwungen werden kann, ergibt sich aus der negativen Religionsfreiheit durch Art. 4 I u. II. Beispielsweise braucht niemand, der entweder religionsmündig ist, oder dessen Erziehungsberechtigten dies nicht wollen (Art. 7 II GG), an dem konfessionell gebundenen Religionsunterricht oder an einem Schulgebet teilzunehmen.(vgl. BVerfG  52, 223).

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