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Seite erstellt am 26.4.24 um 11:44 Uhr
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Verfasser: Gunar
Datum: Mittwoch, den 1. Oktober 2003, um 11:50 Uhr
Betrifft: Neuformulierung notwendig

> Dies aber wird  unweigerlich wieder einen Streit um Religionsfreiheit wie im Grundgesetz verankert, verursachen.

Wo ist "Religionsfreiheit" denn "im Grundgesetz verankert"?

Das deutsche Grundgesetz ist vor Allem ein staatliches Individualschutzrecht. Es beschreibt also die Rechte des einzelnen Bürgers gegenüber dem Staat, es zeigt dem Staat also seine Grenzen in Bezug auf die Staatsangehörigen auf. Das Grundgesetz heranzuziehen für die Auseinandersetzung zwischen Personen und Organisationen ohne ein Einschreiten des Staates ist daher überflüssig. Natürlich mischt der Staat in vielerlei Hinsicht mit, schon allein durch Anerkennung einer Organisation als öffentlich-rechtliche Körperschaft ist das der Fall.

Und nun betrachten wir einmal den Wortlaut des Grundgesetzes, auf den du dich offenbar beziehst: Art. 4 (1) GG „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“ Wir sehen also, dass sich jeder Bürger gegenüber dem Staat auf Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit berufen kann. Der Einzelne arf glauben, überzeugt sein und sich zu etwas bekennen.

Ich sehe hier nichts von Religionsfreiheit. Dieses Wort wird gern von Sekten und Sektenlobbyisten breit gestreut, und sie waren offenbar sehr erfolgreich damit. Der Terminus soll natürlich Freiheit der Religionen, also der Religionsgemeinschaften, suggerieren. Aber genau das steht nicht im Grundgesetz drin. Wir sollten also auch in unserer Umgangssprache aufpassen, welche Werte wir meinen und welche wir artikulieren.

Noch krasser ist dann Art. 4 (2) GG: „Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“ Um es noch einmal ganz klar zu machen: Die ungestörte Ausübung der Religion wird dem Einzelnen gewährt, nicht aber einer Organisation. Eine solche kann sich also in keinem Fall auf das Grundgesetz berufen.

Wer nun aber denkt, alle religiösen (oder analog weltanschaulichen) Praktiken sind ihm nun erlaubt, der hat zu kurz gegriffen. Denn Art. 1 (1) S. 1 GG lautet ja: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Nur unter dieser Maßgabe kann Religion - welcher Coleur auch immer - ausgeübt werden. Der Staat wird in Satz 2 sogar darauf verpflichtet, diese mir aller seiner Gewalt zu achten und zu schützen.

Aber es geht ja noch weiter, Art. 2 (1) GG: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ Hier ist also der Grundsatz verankert: Freie Persönlichkeitsentfaltung für Alle.

Versteh mich bitte nicht falsch: Ich kann deinen Ansatz sehr gut nachvollziehen und pflichte ihm weitgehend auch bei, nur sollte die gestellte Frage gewissenhafter formuliert werden.

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