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Verfasser: lennard Datum: Mittwoch, den 19. Januar 2005, um 15:50 Uhr Betrifft: GG Geltung in Berlin
>Die besondere Stellung Berlins könnte sogar dazu führen, daà nachträglich festgestellt wird, daà Berlin auÃerhalb des GG gewesen ist und daà die Berliner Landesverfassung auf gleicher Ebene mit dem GG befindet und daà der Berliner Senat nur aus "Kulanzgründen" eine kulturell-juristische Oberhoheit des GG anerkannt hat, die jedoch juristisch weder bindend noch einklagbar ist.
Gegen diese Annahme spricht jedoch der Wortlaut der Berliner Verfassung von 1950.
Art. 1.
(1) Berlin ist ein deutsches Land und zugleich eine Stadt.
(2) Berlin ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Grundgesetz und Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sind für Berlin bindend.Art. 46.
(1) Gesetze werden vom Abgeordnetenhaus mit einfacher Mehrheit beschlossen, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt.
(2) Gesetze sind vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses unverzüglich auszufertigen und sodann binnen zwei Wochen vom Regierenden Bürgermeister zu verkünden.
(3) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem Ablauf des vierzehnten Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind.Besonders Art. 46 Absatz 3 stützt meine Annahme, dass auch die Landesverfassung Berlins von 1950 eine Verkündung von Rechtsverordnungen vorsieht.
Ãbrigens: Die Feststellungsklage kann nur derjenige betreiben, der ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. In Betracht dafür kommen also in erster Linie Mitglieder der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage.