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Verfasser: lennard
Datum: Donnerstag, den 16. Dezember 2004, um 19:17 Uhr
Betrifft: Der Körperschaftsstatus in Berlin ist unwirksam; Er besteht nicht!

In seiner Dissertation ist Gottfried Held zu einem erstaunlichen Ergebnis hinsichtlich des Körperschaftsstatus der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage im Bundesland Berlin gekommen. Der Beschluss über die Verleihung der Körperschaftsrechte wurde 1954 nicht veröffentlicht. Eine Veröffentlichung ist bis heute ausgeblieben. Folglich ist die unausweichliche Konsequenz, dass die Verleihung der Körperschaftsrechte unwirksam ist. Somit besitzt die Kirche nicht einmal in Berlin den Status, sondern nur in Hessen. Dort wurde die Verleihung allerdings ordnungsgemäß veröffentlicht.

Gründe: In Berlin erfolgt die Verleihung nicht nur durch Verwaltungsakt, sondern auch aufgrund einer Rechtsverordnung. Diese muss wie jede Norm, damit sie wirksam ist, gewissen Voraussetzungen genügen. Da die Adressaten dieser Rechtsverordnung unbestimmt sind, muss die Rechtsverordnung öffentlich bekannt gemacht werden. Es genügt nicht die Bekanntgabe allein an die Religionsgemeinschaft. Unterbleibt die Veröffentlichung, ist die Verleihung unwirksam trotz des zunächst wirksamen Verwaltungsaktes, da Rechtsverordnung und Verwaltungsakt untrennbar mit einander verknüpft sind. Konsequenz: In Berlin hat die Kirche Jesu Christi lediglich den Status, den sie vor der vermeintlichen Verleihung besaß, auf keinen Fall aber den, der Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dies kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass die Kirche aufgrund der lang verstrichenen Zeit, seit dem Verleihungsverfahren, allgemein als öffentlich-rechtliche Körperschaft angesehen wird. Ein gewohnheitsrechtlicher Körperschaftsstatus scheidet aus, da dieser das Rechtsstaatsprinzip aushöhlt.

Belege: Gottfried Held, Die kleinen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Staatskirchenrecht der Bundesrepublik, München 1974, S.  132, S. 149 f.

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