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Beitrag 8 von 78 Beiträgen.
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der Beitrag:
Verfasser: gustl
Datum: Donnerstag, den 30. Dezember 2004, um 21:23 Uhr
Betrifft: Jaja die Ösis

>Für den Kirchenaustritt ist die Vorlage des Taufscheines nicht erforderlich. Es geht aus der Austritts-Verordnung vom 18. Jänner 1869, die noch immer in Kraft ist, mit keinem Wort hervor, dass ein Taufschein vorgebracht werden muss. Auch der Verwaltungsgerichtshof (Zl: 88/10/0014 vom 21.9.1988) hat festgestellt, dass keine "Formvorschrift" bestünde, "wonach der Austrittserklärung der Taufschein oder der polizeil. Meldezettel anzuschließen wären.

Hab ich noch gefunden.
Tja, da muß ich wohl ergänzend hinzufügen, dass mein Statement nicht für Österreich gilt.;-)

Gustav

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