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Seite erstellt am 20.4.24 um 9:57 Uhr |
Verfasser: gustl Datum: Donnerstag, den 30. Dezember 2004, um 21:23 Uhr Betrifft: Jaja die Ãsis
>Für den Kirchenaustritt ist die Vorlage des Taufscheines nicht erforderlich. Es geht aus der Austritts-Verordnung vom 18. Jänner 1869, die noch immer in Kraft ist, mit keinem Wort hervor, dass ein Taufschein vorgebracht werden muss. Auch der Verwaltungsgerichtshof (Zl: 88/10/0014 vom 21.9.1988) hat festgestellt, dass keine "Formvorschrift" bestünde, "wonach der Austrittserklärung der Taufschein oder der polizeil. Meldezettel anzuschlieÃen wären.
Hab ich noch gefunden.
Tja, da muà ich wohl ergänzend hinzufügen, dass mein Statement nicht für Ãsterreich gilt.;-)Gustav