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Seite erstellt am 28.3.24 um 14:50 Uhr
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der Beitrag:
Verfasser: Gunar
Datum: Freitag, den 17. Dezember 2004, um 1:39 Uhr
Betrifft: Eine überaus interessante Betrachtung

... und wie es mit der Juristerei so ist, wird die wohl so zutreffen. Immerhin ist mir (bislang merkwürdigerweise) noch niemand begegnet, der nicht die Stirn gerunzelt hätte ob der Aussage, die HLT sei eine KdöR in Berlin. Das wäre das Erklärungsmodell dafür.

Also schaue ich mit anderen Augen auf den Berliner Senatsbeschluss Nr. 4650 vom 10. Mai 1954 aus dem Schöneberger Rathaus. Und da lese ich:
c) Die Bearbeitung des Beschlusses liegt bei dem Bürgermeister.
Auf meiner Kopie vermag ich die vorgesehenen Unterschriften der Herren Bürgermeister Schreiber und Conrad nicht zu erkennen.

Es wäre also durchaus denkbar, dass es bei dem Beschluss geblieben ist, die Umsetzung jedoch nicht erfolgt ist. Das würde auch das Ausbleiben der Veröffentlichung erklären.

Aber damit wird es erst interessant:

Die Verfassung der HLT-KdöR in Hessen wäre somit ungültig!

Denn § 10 Abs. 2 lautet:
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile und geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, Körperschaft des öffentlichen Rechts in Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Eine salvatorische Klausel gibt es nicht.

Und das die Staatsaufsicht ausübende Hessische Kultusministerium hätte sich nicht nur 1952 von den HLTs über den Tisch ziehen lassen, sondern hätte nachweislich bis heute geschlafen (was ich ja sowieso schon lange denke).

Also ein ganz schön heftiger Rattenschwanz, wenn ihr mich fragt.

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