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Verfasser: Martin007 Datum: Mittwoch, den 19. Januar 2005, um 9:11 Uhr Betrifft: Berlin
>Das GG (insbesondere Art. 82 II GG) hätte dann keine Geltung für den Bereich Berlin gehabt. Sollte die Landesverfassung Berlins abweichende Regelungen gehabt haben, bricht gemäà Art 31 GG Bundesrecht das Landesrecht.
Die besondere Stellung Berlins könnte sogar dazu führen, daà nachträglich festgestellt wird, daà Berlin auÃerhalb des GG gewesen ist und daà die Berliner Landesverfassung auf gleicher Ebene mit dem GG befindet und daà der Berliner Senat nur aus "Kulanzgründen" eine kulturell-juristische Oberhoheit des GG anerkannt hat, die jedoch juristisch weder bindend noch einklagbar ist.
Beispiele für die Sonderstellung Berlins:
- Oberhoheit des Alliiertenkontrollrates
- rechtsfreier Raum bzgl. Wehrerfassung
- "Benachteiligung" d.h. Nichtzählen der Berliner Stimmen im Bundesrat