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Verfasser: lennard
Datum: Dienstag, den 18. Januar 2005, um 14:49 Uhr
Betrifft: Vorsicht

Zunächst einmal handelt es sich unumstritten bei dem Senatsbeschluss vom 10. Mai. 1954 um eine Rechtsverordnung. Diese Rechtsverordnung muss, damit sie wirksam ist, gewisse Voraussetzungen erfüllen. Das sind materielle und formelle Voraussetzungen. Wenn eine Voraussetzung nicht gegeben ist, dann ist die Rechtsverordnung – hier der Senatsbeschluss – unwirksam. Im Falle des Senatsbeschlusses vom liegt das Erfordernis der Veröffentlichung dieses Beschlusses nicht vor. Die Verkündung ist jedoch von wesentlicher Bedeutung für die Wirksamkeit einer Rechtsverordnung. Das Argument, dass eine Veröffentlichung damals nicht üblich war, entbehrt jeder Grundlage, da seit der Geltung des Grundgesetzes 1949 und der entsprechenden Länderverfassungen, diese Voraussetzungen zwingend einzuhalten sind. Die Verwaltung in Berlin versucht offensichtlich gezielt, den damaligen Fehler zu verschleiern und herunterzuspielen. Fakt ist jedoch, dass der Senatsbeschluss rechtswidrig ist. Folglich ist er nichtig und damit unverbindlich. Er darf somit nicht von den Behörden angewendet werden und muss von den Bürgern nicht beachtet werden.
Nach der Entscheidung des BverwG ist in derartigen Fällen der Rechtsweg über die Feststellungsklage dem Bürger eröffnet.
Literatur: Hartmurt Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht , 14 . Auflage, S. 355 ff.

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