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Verfasser: lennard
Datum: Dienstag, den 18. Januar 2005, um 16:50 Uhr
Betrifft: Erläuterungen

>Warum bereits der Beschluss unwirksam sein soll, verstehe ich in deinen Ausführungen allerdings nicht ganz.

Der Senatsbeschluss ist eine Rechtsverordnung, welche von der Berliner Verwaltung erlassen wurde.  Begründung:  In der Verleihung durch den Senatsbeschluss liegt eine generelle Regelung, die einer Norm, also einer Rechtsverordnung bedarf. Die Verleihung ist somit ein Akt mit Doppelcharakter. Sie ist einerseits Verwaltungsakt gegenüber der Religionsgemeinschaft und zugleich abstrakt generelle Norm (Rechtsverordnung) gegenüber den Mitgliedern.
Folglich handelt es sich bei dem Senatsbeschluss um eine Rechtsverordnung. Der Erlass von Rechtsverordnungen durch Exekutivorgane unterliegt strengen Formvorschriften. Dies ist so, weil grundsätzlich nur die Legislative, wegen des Gewaltenteilungsgebotes, Rechtsnormen erlassen soll. Darum ist es erforderlich, dass die Verwaltung, wenn sie Rechtsverordnungen, erlassen will, diese formellen Voraussetzungen erfüllt. Eine wichtige Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Rechtsverordnung ist das Publizitätserfordernis. Der Erlass der Rechtsverordnung muss veröffentlicht werden. Da dieses Erfordernis hier nicht vorliegt, ist folglich die Rechtsverordnung nichtig. Daraus folgt, dass der Senatsbeschluss auch nichtig ist, da jetzt nur noch ein Verwaltungsakt vorliegt, welcher aber allein nicht die Verleihung bewirken kann.

>Tatsache ist jedoch auch, dass man sich auf seine Rechte aus einem begünstigenden Rechtsakt berufen können muss.

Hier geht es jedoch nicht um die Frage eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, sondern um den Erlass einer Rechtsverordnung durch die Verwaltung. Im Gegensatz zu Rechtsverordnungen können rechtswidrige Verwaltungsakte bestandskräftig sein, obwohl sie rechtswidrig sind, z.B. wenn der Bürger versäumt hat Widerspruch einzulegen.

>Die Senatsverwaltung hat festgestellt, dass der Senatsbeschluss Nr. 4650 vom 10.05.1954 ordnungsgemäß zustande gekommen ist, räumt jedoch ein, dass dieser Beschluss tatsächlich nicht im Amtsblatt Berlin veröffentlicht wurde, geht jedoch davon aus, dass dies nicht zur Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses führt, eben mit der Begründung, dass in Berlin in der Nachkriegszeit eine Veröffentlichung nicht üblich gewesen war.

Ob jetzt eine Veröffentlichung in Berlin unüblich war, ist juristisch unerheblich. Allein die Tatsache, dass eine Veröffentlichung fehlt, macht die RVO unwirksam. Auch Heilungsgründe aufgrund Gewohnheitsrecht kommen nicht in Betracht, siehe 1. Beitrag.

Diese Begründung ist lächerlich. Das GG (insbesondere Art. 82 II GG)  hätte dann keine Geltung für den Bereich Berlin gehabt. Sollte die Landesverfassung Berlins abweichende Regelungen gehabt haben, bricht gemäß Art 31 GG Bundesrecht das Landesrecht. Sollte keine Vorschrift in der Landesverfassung hinsichtlich der Veröffentlichung von RVOs existiert haben, findet bzw. fand das GG so oder so unmittelbare Anwendung. Dementsprechend ist die Begründung der Berliner Verwaltung haltlos.

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