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Verfasser: lennard
Datum: Mittwoch, den 23. Juni 2004, um 17:39 Uhr
Betrifft: Handelt die Kirche J.C.d.H.d.l.T. rechtswidrig?

Sollte die Kirche "Körperschafts-Privilegien" in Anspruch nehmen, in solchen Bundesländern, wo kein Status besteht, handelt sie rechtswidrig und es muss vor dem Verwaltungsgericht auf Unterlassung geklagt werden.

Urteilsbegründung des Bayerischen VG München vom 13. 10. 1982

Zur Frage, in wie weit Religionsgemeinschaften, die nicht in allen Bundesländern den Körperschaftsstatus genießen, Privilegien in Ländern haben können, in denen sie keinen solchen Status besitzen.

Quelle: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht, 29. Band 1984, S. 628 ff.

Dies ergibt sich daraus, dass die Korporierung von Religionsgemeinschaften nach Art. 137 VIII WRV in die Zuständigkeit der Länder fiel. Auch wenn verschiedene Kommentatoren in einem derartigen Verleihungsakt eines Landes einen überregionalen Verwaltungsakt erblicken (so auch Maunz-Dürig, Komm. z. Grundgesetz, Rdnr. 29 zu Art. 140), so ist doch allgemein anerkannt, daß die wichtigsten mit der Verleihung der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verbundenen Privilegien, wie etwa das Besteuerungsrecht und die Dienstherrnfähigkeit, immer nur in dem Land gelten, das die Verleihung ausgesprochen hat. Da die Hoheitsgewalt eines jeden Landes auf sein Staatsgebiet beschränkt ist, kann es auch nicht ein anderes Rechtsobjekt mit derartigen Rechten für den Hoheitsbereich eines anderen Landes ausstatten (vgl. Dissertation „Die kleinen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Staatskirchenrecht der Bundesrepublik“ von Gottfried Held, 1974, Claudius-Verlag München, S 36, S. 133 ff.).
Aus diesem Grunde konnte auch in der Zeit der Weimarer Reichsverfassung eine Religionsgemeinschaft, selbst wenn se eine für das ganze Reichsgebiet einheitliche Organisationsform hatte, stets nur in dem Land, in dem sie vertreten war, eine Landeskörperschaft sein mir der Folge, dass für die Begründung der Rechtsstellung einer Landeskörperschaft besondere Rechtsakte der einzelnen nicht erforderlich waren (vgl. Friesenhahn, HdbStKirchR, Bd. 1, Berlin 1974, S. 571 f.).

Urteilsanmerkung von Ministerialrat Störle:

Der Verleihungsakt hat aber unzweifelhaft überregionale Wirkungen. So gilt insbesondere die in der Körperschaftsqualität enthaltene allgemeine Rechtsfähigkeit für die gesamte Rechtsordnung. Die besonderen mit der Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine Religionsgemeinschaft verbundenen Privilegien, wie das Besteuerungsrecht und die Dienstherrnfähigkeit, gelten nur in dem Land, das die Körperschaftsrechte verliehen hat. Das VG München begründet dies unter Hinweis auf Held damit, dass kein Land, da die Hoheitsgewalt auf das eigene Staatsgebiet beschränkt ist, ein anderes Rechtssubjekt mit derartigen Rechten für den Hoheitsbereich eines anderen Landes ausstatten kann. Solche Erwägungen sind auch der Auffassung von Friesenhahn entgegenzuhalten, wonach bei der Verleihung der Körperschaftsrechte durch das Sitzland die übrigen Länder zwar diese Verleihung durch einen besonderen Rechtsakt anerkennen, angesichts der bundesverfassungsrechtlichen Grundlagen einem diesbezüglichen Antrag aber ohne weiteres stattgeben müssen. Dieser Erstreckung der Rechtswirkungen der Verleihung der Körperschaftsrechte des Sitzlandes auf die übrigen Länder steht deren Zuständigkeit für die Verleihung der Körperschaftsrechte entgegen, bei deren Wahrnehmung jedes einzelne Land selbständig und ohne Bindung an den Verleihungsakt des Sitzlandes zu entscheiden hat, ob die Voraussetzungen für die Verleihung der Körperschaftsrechte im Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes vorliegen.

Weitere Nachweise aus der herrschenden Staatskirchenlehre

Staatskirchenrecht, Prof. Dr. v. Campenhausen, 3. Auflage, S. 150

Die Zuständigkeit für die Verleihung der Körperschaftsrechte liegt bei den Ländern. Die Verleihung erfolgt in der Form eines Gesetzes (Bremen, Nordrhein-Westfalen), einer Rechtsverordnung (Hamburg), durch Beschluss der Landesregierung (Baden-Württemberg, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland) oder Entscheidung des Kultusministers (Bayern). Von einem Organ der Exekutive ausgesprochene Verleihungen sind Verwaltungsakte.
Die evangelischen Kirchen und die katholischen Diözesen genießen Körperschaftsstatus in den Ländern, in denen sie mit ihren Kirchengemeinden vertreten sind. Den „anderen“ Religionsgemeinschaften werden die Körperschaftsrechte für das Sitzland verliehen. Als „überregionaler Akt“ entfaltet die Verleihung über das verleihende Bundesland hinaus Wirkungen. Die Rechtsfähigkeit wirkt bundesweit. Die mit dem Körperschaftsstatus verliehenen Hoheitsbefugnisse sind auf das verleihende Land begrenzt. Andere Länder, in denen die Religionsgemeinschaft wirkt, müssen die Verleihung für ihren Bereich durch besonderen Rechtsakt anerkennen. Wenn die Verfassung solchen neuen Religionsgemeinschaften im Verhältnis zu den altkorporierten „gleiche“ Rechte gewährt, so sind damit nicht die besonderen Rechte der altkorporierten gemeint, die auf unwiederholbaren historischen Ereignissen beruhen, sondern die heute noch nachholbaren Chancen, die die moderne Rechtsordnung eröffnet.

Grundzüge des Staatskirchenrechts, Prof. Dr. Jeand´Heur, Prof. Dr. Korioth, S. 163

Die Verleihung des Körperschaftsstatus fällt in den Kompetenzbereich der einzelnen Bundesländer. Sie erteilen die Rechtsstellung jeweils für das entsprechende „SitzIand“ der Religionsgemeinschaft. Gleichwohl erzeugt diese Maßnahme, die in Form eines statusbegründenden Rechtsaktes vorgenommen wird, eine „überregionale“ Wirkung, indem sie auf die übrigen Bundesländer „ausstrahlt“. Der landesrechtlich eingeräumte Körperschaftsstatus hat bundesweite Verbindlichkeit. Die mit der Rechtsstellung verbundenen Korporationsrechte können von der betreffenden Religionsgemeinschaft aber nur in dem verleihenden Bundesland ausgeübt werden. Durch den Verleihungsakt gelangen die „gekorenen“ Kirchenkörperschaften zwar gleicherweise in den Genuss der aus Art. 137 Abs. 5 WRV fließenden Rechtsbefugnisse wie die „geborenen“ kirchlichen Korporationen, jedoch ermöglicht der Gleichbehandlungsgrundsatz eine durchaus differenzierte Handhabung der Einzelfragen von Seiten des Staates. Mit der Verleihung der Rechtsform ist keine absolut paritätische Gleichstellung von alten und neuen Kirchenkörperschaften verknüpft. Eine solche ist weder von Verfassungs wegen gefordert noch praktisch möglich.

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