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Seite erstellt am 28.3.24 um 18:09 Uhr
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Verfasser: lennard
Datum: Dienstag, den 8. Juni 2004, um 11:45 Uhr
Betrifft: Vorrechte

z.B folgt nach BVerfGE 66, 1 (17) die Konkursfähigkeit der Religionsgemeinschaft mit Körperschaftsstatus unmittelbar aus dem Grundgesetz.

Privilegien:
Art. 140 GG i.V.m. Art 137 VI WRV, Besteuerungsrecht

weitere Vorrechte, die konkretisiertes Verfassungsrecht darstellen:
§ 54 I AO
§ 13 I Nr. 16 ErbStG
§ 3 Nr. 6 GewStG
§ 3 I Nr. 4 GrStG
§ 5 I Nr. 9 KStG
§ 132a StGB
§ 126 I Nr. 2 OWiG
§ 1 V 2 Nr. 6 BauGB
§ 4 GrStVG
§ 882a III ZPO
u.a.

Sie können ihr gesamtes Wirken dem öffentlichen Recht unterstellen.
Sie lönnen das Organisationrecht, Dienstrecht, Disziplinarrecht, Vereidigungsrecht und sakrales Sachenrecht öffentlich rechtlich zuordnen und verwalten.
Sie unterliegen keiner Staatsaufsicht.
(Ehlers in Sachs GG-Kommentar, Art 140 Rn 19.)

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