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der Beitrag:
Verfasser: Gunar
Datum: Mittwoch, den 23. Juni 2004, um 18:21 Uhr
Betrifft: Sind unwahre Tatsachenbehauptungen in einem Antrag eigentlich rechtswidrig?

> Sollte die Kirche "Körperschafts-Privilegien" in Anspruch nehmen, in solchen Bundesländern, wo kein Status besteht, handelt sie rechtswidrig und es muss vor dem Verwaltungsgericht auf Unterlassung geklagt werden.

Das weiß die HLT-Verwaltung in Frankfurt natürlich auch. Also verhält sie sich dem Staat gegenüber lieber ruhig und hat schon mal Anträge auf Anerkennung im Wege der Zweitverleihung in allen Bundesländern gestellt. Und wie wir das von den HLT-Führern nicht anders kennen, biegen sich dabei sämtlichste Balken. Hier könnt ihr mal ne HLT-Struktur kennen lernen, die wohl nur in den Papieren existiert, die an die zuständigen Ministerien gegangen sind. Wenns nicht so ein Armutszeugnis wäre, könnte man schon wieder drüber lachen:

Verfassung
der
Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage
in [Name des Bundeslandes]
[Anschrift in der Hauptstadt des Bundeslandes]
(Stand: 19. Mai 2000)


§ 1
Name und Sitz der Kirche

Die Kirche führt den Namen:

    Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage

Sie umfaßt das Gebiet des Bundeslandes [Name des Bundeslandes].

Sie ist aufgrund der Verleihung der Körperschaftsrechte im Wege der Zweitverleihung nach der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage in Hessen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Der Sitz der Kirche in [Name des Bundeslandes] befindet sich [Name der Hauptstadt des Bundeslandes].

Der Hauptsitz der Kirche in der Bundesrepublik Deutschland befindet sich in Frankfurt am Main.

§ 2
Ziele

Die Kirche verfolgt ausschließlich kirchliche, religiöse, mildtätige, humanitäre und erzieherische Zwecke, insbesondere:

a. die Verkündigung des Evangeliums Jesu Christi durch Wort und Schrift wie es in den Heiligen Schriften, Altem und Neuem Testament, dem Buch Mormon als weiteren Zeugen für Jesus Christus und neuzeitlichen Offenbarungen bezeugt ist,

b. die Förderung eines christlichen Lebenswandels,

c. die Pflege des Gehorsams gegenüber den Gesetzen Gottes und den Gesetzen des Landes,

d. die Förderung der Abstinenz von Suchtmitteln,

e. die Unterstützung armer und notleidender Menschen in aller Welt ohne Ansehen der Person, der Konfession, der Hautfarbe usw.,

f. den Frieden und die Verständigung der Menschen zu fördern.

§ 3
Organisation und Leitung

(1) Die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage in Deutschland besteht organisatorisch aus Landesverbänden und Gemeinden/Zweigen.
Daneben existieren als kircheninterne Verwaltungseinheiten Pfähle, Missionen und Distrikte.

(2) Kirche in Deutschland

An der Spitze der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage in Deutschland steht die aus einem Gebietspräsidenten und seinen beiden Stellvertretern bestehende Gebietspräsidentschaft. Der Gebietspräsident ist das Oberhaupt der Kirche in Deutschland. Er wird vom Hauptsitz der weltweiten Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage in Salt Lake City, Utah, U.S.A. ernannt. Er vereinigt in sich die rechtsetzende, die ausübende und die rechtsprechende Gewalt in allen Angelegenheiten der Kirche. Er ist insbesondere auch befugt, die kirchlichen Untergliederungen neu zu ordnen indem z.B. neue Grenzen der Gemeinden/Zweige oder Pfähle gebildet werden.

(3) Landesverbände

Landesverbände sind die der Gebietspräsidentschaft untergeordneten Organisationsebenen der Kirche. Sie umfassen jeweils ein Bundesland. Sämtliche Verbände der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage in den einzelnen Ländern der Bundesrepublik Deutschland sind, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, rechtlich selbständige Untergliederungen der Kirche in Hessen, welche zugleich die Funktion des "Dachverbandes" für sämtliche Landesverbände in der Bundesrepublik Deutschland ausübt.

Ein Landesverband wird von einem Landesverbandspräsidenten und seinen zwei Stellvertretern (Landesverbandspräsidentschaft) geleitet. Der Landesverbandspräsident hat die administrative Gewalt in seinem Landesverband. Er ist an die Weisungen des Gebietspräsidenten gebunden. Der Landesverbandspräsident und seine Stellvertreter werden von der Gebietspräsidentschaft ernannt und entlassen.

(4) Gemeinden/Zweige

Dem Landesverband untergeordnet sind die einzelnen lokalen Kirchengemeinden/Zweige. Die Gemeinde/Der Zweig ist die Organisation der Kirche auf lokaler Ebene.

An ihrer Spitze steht ein Bischof/Zweigpräsident. Der Bischof/Zweigpräsident hat die administrative Gewalt in der Gemeinde/Zweig. Er ist an die Weisung seiner vorgesetzten Landesverbandspräsidentschaft gebunden.
Der Bischof/Zweigpräsident wird vom Gebietspräsidenten vorgeschlagen und von den Mitgliedern der Gemeinde/des Zweiges in einer Mitgliederversammlung bestätigt.

(5) Gemeinden/Zweige des Landesverbandes [Name des Bundeslandes]

Der Landesverband der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage in [Name des Bundeslandes] umfasst zur Zeit folgende Gemeinden/Zweige:

[Namen der vollständig im Bundesland gelegenen Gemeinden und Zweige]
Hinzu kommen Teile der Landgemeinden [Namen der teilweise im Bundesland gelegenen Gemeinden und Zweige].

(6) Pfähle

Der Pfahl ist eine kircheninterne Verwaltungseinheit. Ein Pfahl umfaßt mehrere Gemeinden/Zweige und wird auf Weisung des Gebietspräsidenten gebildet. Bei den Pfählen werden insbesondere die in § 8 Absatz 5 genannten Disziplinarräte unterhalten.

Dem Pfahl steht eine aus einem Pfahlpräsidenten und seinen beiden Stellvertretern bestehende Pfahlpräsidentschaft vor. Der Pfahlpräsident hat die administrative Gewalt in seinem Pfahl. Er ist an die Weisung des Gebietspräsidenten gebunden. Die Pfahlpräsidentschaft wird vom Gebietspräsidenten vorgeschlagen und von den Mitgliedern der dem Pfahl angehörenden Gemeinden/Zweige in einer Mitgliederversammlung bestätigt.
Die im Bundesland [Name des Bundeslandes] gelegenen Gemeinden/Zweige sind zur Zeit folgenden Pfählen zugeordnet.

Die Gemeinden [Namen der Gemeinden/Zweige] dem Pfahl [Name des Pfahles].
[Wiederholung für alle Pfähle mit vollständig im Bundesland gelegenen Gemeinden/Zweige]
Die im Lande [Name des Bundeslandes] befindlichen Teile der Gemeinden/Zweige [Namen der Gemeinden/Zweige] dem Pfahl [Name des Pfahles].
[Wiederholung für alle Pfähle mit teilweise im Bundesland gelegenen Gemeinden/Zweige]

§ 4
Vertretung

Für die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage im Bundesland [Name des Bundeslandes] gilt, daß sie durch den vom Gebietspräsidenten ernannten Landesverbandspräsidenten und seinen beiden Stellvertretern nach außen vertreten wird.

Außerdem wird die Kirche vertreten durch

a) den vom Hauptsitz der Kirche ernannten Gebietspräsidenten für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, z.Zt. F. Burton Howard

b) den Verwaltungsdirektor der Europäischen Kirchenverwaltung in Frankfurt am Main, z.Zt Philippe Kradolfer

c) den Controller der europäischen Kirchenverwaltung in Frankfurt am Main, z.Zt.:Jose Texeira da Silva

Der Landesverbandspräsident und seine beiden Stellvertreter haben keine Einzelvertretungsbefugnis sondern vertreten die Kirche nur jeweils zusammen mit einem der unter a- c) Genannten.

Die unter a-c Genannten vertreten die Kirche stets allein und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.

Die unter a-c Genannten sollen auch jeder für sich allein berechtigt sein, für bestimmte Arten von Geschäften oder für einzelne Geschäfte Untervollmacht zu erteilen, diese jedoch nicht unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, es sei denn für Abwicklungsbevollmächtigte in notariellen Grundstückskaufverträgen.

§ 5
Kirchensiegel

Die Kirche in [Name des Bundeslandes] ist siegelführend.

Es gilt die Siegelordnung, wie sie von der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage in Hessen für das gesamte Bundesgebiet festgelegt wurde, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 6
Versammlungen

(1) Versammlungen des Landesverbands

Die Mitgliederversammlung des Landesverbands ist das verfassungsgebende Organ der Kirche in [Name des Bundeslandes]. Zu ihr werden sämtliche Mitglieder, die im Bundesland [Name des Bundeslandes] ihren Wohnsitz haben, geladen. Sie wird bei Bedarf einberufen.

(2) Versammlungen der Gemeinden/Zweige

Die Gemeinden/Zweige führen regelmäßig sonntags Abendmahlsversammlungen durch. Daneben werden zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele weitere Versammlungen und Veranstaltungen durchgeführt.

Je nach Bedarf beruft der Pfahlpräsident oder der Gebietspräsident eine außerordentliche Mitgliederversammlung der Gemeinden/Zweige ein, in der Fragen von grundlegender Bedeutung für die Gemeinden/Zweige erörtert werden, insbesondere auch vor der in § 3 Absatz 1 genannten Neuordnung der Gemeindegrenzen.

(3) Versammlungen der Pfähle

Für die in § 3 Absatz 5 geregelte Bestätigung der Pfahlpräsidentschaft beruft der Gebietspräsident nach Bedarf eine Mitgliederversammlung des Pfahles ein, zu der alle Mitglieder der dem Pfahl zugeordneten Gemeinden/Zweige geladen werden.

§ 7
Kirchenverwaltung

(1) Außer den verfassungsmäßig berufenen Organen werden Kirchenbeamte ernannt. Sie unterstehen je nach Ernennung dem jeweils für sie zuständigen Kirchenführer.

(2) Die im rein-religiösen Leben tätigen Kirchenbeamten und Missionare üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungsersatz wird nur in Ausnahmefällen und nur in dem Umfang geleistet, der sich aus innerkirchlichen Anweisungen ergibt.

(3) Ein besonderes Disziplinarrecht hinsichtlich der ehrenamtlichen Kirchenbeamten ergibt sich aus den jeweiligen internen Kirchenrichtlinien.

§ 8
Mitgliedschaft

(1) Angehörige der Kirche können Personen werden, welche die Bestrebungen der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage billigen, fördern und unterstützen.

(2) Voraussetzungen zum Erwerb der Zugehörigkeit zur Kirche sind:

- der Glaube an Jesus Christus und sein Evangelium,
- die Umkehr,
- die Taufe durch einen dazu bevollmächtigten Kirchenbeamten.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt

a. für Kinder bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres mit der Ausstellung eines Mitgliedscheines durch die zuständige kirchliche Einheit,

b. im übrigen mit der Taufe und der darauffolgenden Konfirmation und der Ausstellung eines Mitgliedscheines durch die zuständige kirchliche Einheit,

c. durch Zuzug eines Mitgliedes der weltweiten Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage aus dem Bereich eines anderen Landes oder Staates, sobald dieses Mitglied seinen ständigen Aufenthalt im Bereich des Landesverbandes beginnt und die örtlich zuständige Gemeinde seiner Aufnahme zugestimmt hat.

(4) Die Mitgliedschaft in dem Landesverband endet mit dem Tod des Mitgliedes oder dem Wegzug aus dem Gebiet des Landes oder dem Ausschluß.

(5) Jedes Mitglied kann aus der Kirche ausgeschlossen werden, wenn es

- einen unchristlichen Lebenswandel führt oder
- gegen sonstige gebotene Verhaltensweisen grob verstößt und
- nicht umkehrbereit ist.

Über den Ausschluß entscheidet der Disziplinarrat der zuständigen Gemeinde oder des zuständigen Pfahles. Die Mitgliedschaft endet mit der Verkündigung des Ausschlusses durch den Vorsitzenden des Disziplinarrates. Eine Berufung an den nächsthöheren örtlich zuständigen Disziplinarrat und an die Präsidentschaft der Weltkirche ist möglich.

(6) Darüber hinaus kann jedes Mitglied durch eine Austrittserklärung gegenüber dem zuständigen Bischof/Zweigpräsidenten seinen Austritt verlangen. Dem Austrittsantrag ist zu entsprechen. Der Antragsteller soll eine entsprechende Mitteilung erhalten.

(7) Im übrigen gilt das Landesgesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften in der jeweils gültigen Fassung.

(8) Verfahrensfragen sind besonders geregelt.

§ 9
Abgaben

(1) Die Kirche nimmt von den Kirchenangehörigen freiwillig geleistete Kirchenabgaben gemäß besonderer Kirchen-Abgabenordnung in Empfang.

(2) Eine zwangsweise Beitreibung von Kirchenabgaben durch die Kirche unmittelbar oder mit Hilfe der staatlichen Behörden ist nicht zulässig.

§ 10
Vermögen

Das Vermögen dient der Körperschaft. Über die nähere Verwendung des Vermögens der Kirche entscheidet der Gebietspräsident gemeinsam mit seinen beiden Stellvertretern in Absprache mit den zuständigen örtlichen Kirchenführern im Bundesland [Name des Bundeslandes].

Die Kirche darf auch Vermögen in anderen Bundesländern und Staaten haben.

§ 11
Gemeinnützigkeitsbestimmung

Etwaige Gewinne dürfen nur für die verfassungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Körperschaft an die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, Körperschaft des öffentlichen Rechts in Hessen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

[Name der Hauptstadt des Bundeslandes], den 19. Mai 2000

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