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Beitrag 40 von 49 Beiträgen.
Seite erstellt am 20.4.24 um 10:30 Uhr
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der Beitrag:
Verfasser: lennard
Datum: Mittwoch, den 23. Juni 2004, um 18:59 Uhr
Betrifft: erstaunliche Verfassung

>b. die Förderung eines christlichen Lebenswandels,
Es ist schon erstaunlich, dass eine nicht-christliche Organisation sich dazu verpflichtet fühlt, den christlichen Lebenswandel zu fördern, welcher natürlich auch den Glauben an die Trinität mit beinhaltet.

Eine besonders interessante Klausel:

>Die unter a-c Genannten vertreten die Kirche stets allein und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.

Demnach können der Gebietspräsident, der Verwaltungsdirektor der Europäischen Kirchenverwaltung und der
Controller der europäischen Kirchenverwaltung Verträge, mit sich selber abschließen, auch wenn sie als Vertreter der Kirche handeln. Dies ist besonders für den Fall interessant, wo der Vertreter einen Vetrag mit günstigen Konditionen für sich selbst, aber mit schlechten für die Kirche, abschließt.

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