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Verfasser: lennard
Datum: Dienstag, den 23. März 2004, um 13:05 Uhr
Betrifft: Teil 1

> Diese Meinung herrscht schon lange nicht mehr, falls sie denn 1965 tatsächlich geherrscht haben sollte.

weitere Stimmen der herrschenden Meinung:
Dahs, in: Löwe-Rosenberg, § 53 Rdnr. 20; Kleinknecht-Meyer, StPO, § 53 Rdnr. 12; Paulus, in: KMR, 7. Aufl. (1989), § 53 Rdnr. 7; Leonhard, ZStW 26 (1906), 405 (430); Pelchen, in: KK, 2. Aufl. (1987), § 53 Rdnr. 11; Eb. Schmidt, StPO II, 1957, § 53 Rdnr. 9 ("staatlich anerkannte Religionsgesellschaften“)

Eine Mindermeinung, auf die Du Dich berufst wird von Peters vertreten. Ihm zufolge sind Geistliche alle Religionsdiener, denen unter Heraushebung aus der Gemeinde das Amt des religiösen Vollzugs und der seelischen Betreuung nach der in der Gemeinschaft herrschenden Ordnung anvertraut ist. Eine Beschränkung des Aussageverweigerungsrechts auf Geistliche von öffentlichrechtlichen Körperschaften wird von ihm abgelehnt, da diese Auffassung gewissen religiösen Gruppen entgegen den Grundsätzen der Glaubensfreiheit (Art. 4 I , II GG) und der Gleichheit (Art. 3 II GG) den gesetzlichen Schutz entziehe. (Peters, Strafprozeß, 4. Aufl. (1985), S. 350.)

>Das halte ich für unwahrscheinlich, allerdings würde mich die Argumentation von Haas hierzu durchaus interessieren. Hast du einen Link?
Der ist online nicht  verfügbar. Haas bezieht sich auf die Argumentation der herrschenden Meinung aber kritisiert zugleich dieses "merkwürdige Ergebnis" und folgt dann der Meinung Peters.

>Als Nichtjurist kann ich dich da nur mal dazu anregen, dich über den Begriff "distributives Recht" zu informieren. Wie weit das reicht ist mir natürlich nicht bekannt.
Die Zuständigkeiteit für die Verleihung der Körperschaftsrechte liegt bei den Ländern. Art 30 GG, 140 GG i.V.m Art 137 VIII WRV (Campenhausen, Staatskirchenrecht, 1983, S. 103)

>Ich glaube kaum, dass sich Scherer-Steinlechner unmittelbar auf die HLT-Kirche bezieht. Somit bist du mit deiner Quellenangabe etwas ungenau, da du sie hinter deine eigene Auslegung eines Sachverhalts setzt.

Doch der Kommentar bezieht sich unmittelbar auf die HLT-Kirche.

>Die Frage wäre doch, was unter "nicht überwiegend für ihr Bekenntnis tätig" zu verstehen sei.
Für ihr Bekenntnis tätig sein, bedeutet in dem Kontext, dass sie professionelle Geistliche sind.

Fortsetzung folgt...

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