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Beitrag 5 von 9 Beiträgen.
Seite erstellt am 18.4.24 um 14:11 Uhr
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der Beitrag:
Verfasser: Gunar
Datum: Mittwoch, den 24. März 2004, um 1:17 Uhr
Betrifft: tatsächliche Rechtsprechung ist entscheidend

> Eine Mindermeinung, auf die Du Dich berufst wird von Peters vertreten.

So lange diese Ansicht von unseren höchsten Gerichten vertreten wird, glaube ich kaum, dass es eine Rolle spielt, ob dies als Mindermeinung eingestuft wird oder nicht.

> Eine Beschränkung des Aussageverweigerungsrechts auf Geistliche von öffentlichrechtlichen Körperschaften wird von ihm abgelehnt, da diese Auffassung gewissen religiösen Gruppen entgegen den Grundsätzen der Glaubensfreiheit (Art. 4 I , II GG) und der Gleichheit (Art. 3 II GG) den gesetzlichen Schutz entziehe.

Dies ist eine themenbezogene Schlussfolgerung, zu der ich wie gesagt nicht viel beitragen kann, ich finde diese Argumentation aber wirklich interessant und durchaus schlüssig.

> Die Zuständigkeiteit für die Verleihung der Körperschaftsrechte liegt bei den Ländern.

Auf die Verleihung der Körperschaftsrechte bezog weder ich mich noch anfänglich du. Denn da liegt der Fall klar. Dennoch gibt es ein "distributives Recht" oder wie immer man das genau nennt. Ansonsten würde sich die HLT-Kirche ja strafbar machen, wenn sie sich in den anderen 14 Bundesländern als KdöR bezeichnet oder Spendenquittungen zur Vorlage beim Finanzamt ausstellt. Bei der Befreiung von der Grundsteuer und Grunderwerbssteuer dürfte es hingegen anders aussehen, weshalb die HLT-Kirche ja auch Körperschaftsanträge in den restlichen Bundesländern laufen hat (wenn auch ziemlich erfolglos).

> Doch der Kommentar bezieht sich unmittelbar auf die HLT-Kirche.

Oh. Kannst du den Kontext mal etwas umfassender darlegen? Das scheint doch recht interessant zu sein. Allerdings nehme ich eher an, dass sich hier ausschließlich auf die Ordinierung bezogen wird, die nun wahrlich nichts Besonderes ist, was aber noch nicht grundsätzlich die Möglichkeit ausschließt, dass dieser HLT-Älteste eine bestimmte seelsorgerisch relevante Berufung trägt. Ansonsten hätte das VG Köln ja totalen Quatsch geurteilt.

> Für ihr Bekenntnis tätig sein, bedeutet in dem Kontext, dass sie professionelle Geistliche sind.

Also nur, wenn man seine Brötchen damit verdient. Was ja noch nichts über Qualifikation für den Job aussagt. Allerdings ist diese Meinung durch die Rechtsprechung klar widerlegt und somit irrelevant, wie ich bereits in meinem letzten Beitrag dargelegt hatte.

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