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Beitrag 8 von 9 Beiträgen.
Seite erstellt am 20.4.24 um 17:34 Uhr
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der Beitrag:
Verfasser: Gunar
Datum: Donnerstag, den 25. März 2004, um 0:03 Uhr
Betrifft: Schlosser;-)

> Urteil vom 26. Mai 1976 des BverwG VIII C 103.73

Danke für die Darstellung. Hier wurden ja doch recht genaue Maßstäbe angelegt. Nun müsste man das Urteil, das den Zeugen Jehovas als Geistlichen gemäß § 11 WehrPflG anerkannt hat, daneben stellen, und wäre dann sicher schon ein ganzes Stück weiter.

Was mir nicht ganz klar ist, ist die Frage, was der Typ eigentlich damit erreichen wollte, dass er die Sache bis vors BVerwG gebracht hat. Es ging ja nicht einmal darum, dass er Zivildienst leisten sollte, sondern lediglich um die "Ersatzdienstüberwachung". Und welcher Zivi wurde denn schon mal zur Reserve eingezogen, das gibt es doch gar nicht. Offenbar fungierte er auch nicht in einer speziellen Position, wenn er ausschließlich seine "Ordinierungsbescheinigung" vorweisen konnte. Und wir hier wissen ja, was es bedeutet, dass er die in der Begründung angeführten Dinge tun "darf", nämlich gar nichts.

Insofern gehe ich mit der Aussage um die anerkennungsmäßige Ungültigkeit der HLT-Ordination konform und halte das Urteil für absolut zutreffend. Das mag ja auch ein Grund sein, weshalb die HLT-Kirche ihre Geistlichenausweise nur für einen begrenzten Zeitraum ausstellt, schließlich gelten ihre Berufungen ja auch nur für begrenzte Zeit. Allerdings halte ich es für falsch, daraus zu schlussfolgern, dass prinzipiell alle HLT-Ordinierten von einer Anerkennung als Geistliche i.S.d.G. ausgeschlossen sind. Das kann selbstverständlich nur auf wenige Berufungen und nur zeitlich beschränkt zutreffen. In diesem Fall sollte also eher eine Rückstellung in Frage kommen, die das Gesetz so aber nicht kennt (und die man daher wohl auch kaum beantragen kann).

Ich möchte aber noch anmerken, dass man als HLT dahin gehend kaum ein Unrechtsbewusstsein entwickelt, denn schließlich hat man ja schon zwei Jahre seines Lebens "für den Herrn" geopfert.

> Außerdem hat der Anwalt des Klägers offensichtlich eine andere Strategie verfolgt.

Das ist ja wohl das allfällige Problem bei Anwälten. Es ist ja nur so, dass der Pfahlpräsident von sich aus gesagt hat, er sei als Vorgesetzter und nicht als Seelsorger tätig gewesen. Der Kläger wäre aber wohl kaum zu ihm als Vorgesetzten gegangen, wo doch offensichtlich war, dass die ihn dann rauskanten. Im Rahmen einer Beichte ist das allerdings nachvollziehbar. Dass es eine dumme und sicher unüberlegte Handlung war, steht ja noch auf einem ganz anderen Blatt. Wie definiert sich denn das Beichtgeheimnis juristisch, wenn es dafür ein Recht aber keine Pflicht gibt?

> > weshalb die HLT-Kirche ja auch Körperschaftsanträge in den restlichen Bundesländern laufen hat (wenn auch ziemlich erfolglos).
> Gibt es darüber irgendwelche Quellen oder weitere Informationen, wenn ja würde ich sie gerne mal sehen.

Vertrau mir!;-) Also, die Unterlagen liegen bei 14 Kultusministerien, vielleicht findest du eines, wo man dir die Einsicht nicht wegen eines "Eingriffs in ein schwebendes Verfahren" verwehrt. Aber ich sage dir gleich: Beim Lesen der eingereichten Verfassungen werden dir die Augen rausfallen.

> Aus diesem Grund ist es nicht möglich die Privilegien die aus dem Körperschaftsstaus resultieren in einem Bundesland anzuwenden, indem die Religionsgemeinschaft keinen Körperschaftsstaus erhalten hat, da sonst ein Verstoß gegen Art 30 GG vorliegt.

Damit sagst du also, dass die HLT-Kirche in 14 Bundesländern tatsächlich illegal operiert, wenn sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts auftritt, Spenden nicht versteuert und steuerreduzierende Spendenquittungen ausstellt.
> Artikel 30
> Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

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