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Verfasser: lennard
Datum: Montag, den 22. März 2004, um 22:37 Uhr
Betrifft: Haben mormonische Seelsorger ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Geistliche besitzen grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht. Die Grundlage dafür findet man in der StPO, wonach Geistliche zur Verweigerung des Zeugnisses über das berechtigt sind, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut oder bekannt geworden ist.

Fraglich ist jedoch was man unter dem Begriff des Geistlichen versteht.
Nach der herrschenden Meinung kann ein Geistlicher nur derjenige sein, wer einer Religionsgemeinschaft angehört, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat. (Quelle: H. Weber, Die Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts im System des Grundgesetzes, Schriften zum öffentlichen Recht, Bd. 32 (1965) sowie Campenhausen, StaatskirchenR, 2. Aufl. (1983), S. 95).

Problematisch ist nun die Frage, ob ein mormonischer Seelsorger ein Zeugnisverweigerungsrecht besitzt. Denn die Mormonen besitzen nur in Hessen und Berlin den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, aber nicht in den anderen Bundesländern. (Quelle: Held, Die kleinen öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften im Staatskirchenrecht der BRep. Dtschl., 1974, S. 153 sowie Lehmann, Die kleinen Religionsgesellschaften im heutigen Staatskirchenrecht, 1959, S. 33)

Aus diesem Grund kann einem Seelsorger dieser Religionsgemeinschaft das Geistlichenprivileg der StPO  überhaupt nur Hessen und Berlin zustehen. (Quelle: Haas, Zeugnisverweigerungsrecht des Geistlichen, NJW 1990, 3253).

Besondere Beachtung verdient es in diesem Kontext, daß es für die Auslegung des Begriffs des Geistlichen bei § 11 I Nr. 3 WpflG ohne Bedeutung ist, ob diese Religionsgemeinschaft die Position einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt. Dieser Bestimmung zufolge sind vom Wehrdienst befreit, hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse (als evangelisch oder römisch-katholisch), deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht. (Quelle: Haas, Zeugnisverweigerungsrecht des Geistlichen, NJW 1990, 3253 f.)

Dies gilt jedoch nicht für ordinierte Älteste im Priestertum in der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage. Sie können nicht befreit sein, wenn sie nicht oder nicht überwiegend für ihr Bekenntnis tätig sind (Quelle: Scherer-Steinlechner, WpflG, § 11 Rdnr. 40)

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