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Seite erstellt am 16.4.24 um 11:15 Uhr
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Verfasser: lennard
Datum: Dienstag, den 23. März 2004, um 16:13 Uhr
Betrifft: Fortsetzung

>Die aus der Beichte gewonnenen Informationen wurden von Neuenschwander gegen den Beichtenden verwendet, sprich: Obst wurde gekündigt, und Neuenschwander wurde befördert.
>Daraus ergibt sich aber eine weitere, und in meinen Augen viel interessantere Frage:

>Wann ist ein HLT-Geistlicher zur Wahrung des Beichtgeheimnisses verpflichtet?

Überhaupt nicht. Und dies ist dem Pfahlpräsidenten höchstwahrscheinlich auch bekannt gewesen.

Auf den ersten Blick könnte man meinen der Pfahlpräsident könnte strafrechtlich gemäß § 203 StGB wegen "Verletzung von Privatgeheimnissen" belangt werden. Das Problem dabei ist jedoch, dass Geistliche in ihrer Tätigkeit als Seelsorger im Gegensatz zu Ärzten, Psychologen, Anwälten etc. nicht zum Täterkreis des § 203 StGB gehören, obwohl sie paradoxer Weise ein Zeugnisverweigerungsrecht besitzen.
(Quelle: Tröndle/Fischer, § 203, Rn. 10; Schünemann ZStW 1990, 51)

Möglich wären nur innerkirchliche Sanktionen gegen den Pfahlpräsidenten, wenn die Satzung eine Schweigepflicht vorsieht, was jedoch bei der HLT-Kirche nicht der Fall sein dürfte.

War der Pfahlpräsident jedoch wie Du sagst nicht als Seelsorger sondern als Chef tätig, wird die Sache interessant. Denn möglicher Weise kommt dann § 203 II 1 Nr. 3 StGB i.V.m. § 203 V StGB in Betracht für eine Anklage. Für eine Strafverfolgung ist jedoch gemäß § 205 Strafantrag zu stellen. Nur schade das den keiner gestellt hat, denn die Straftat ist bereits verjährt.

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