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Verfasser: lennard
Datum: Mittwoch, den 10. August 2005, um 8:13 Uhr
Betrifft: Gesitliche

Leitsatz:
Hauptamtlich tätig ist ein Geistlicher eines anderen als des evangelischen od. röm.-katholischen Bekenntnisses, wenn er seine Arbeitskraft ganz überwiegend einer Tätigkeit widmet, die dem Seelsorgeamt der beiden großen Kirchen entspricht.

Nach der herrschenden Meinung kann ein Geistlicher nur derjenige sein, wer einer Religionsgemeinschaft angehört, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat. (Quelle: H. Weber, Die Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts im System des Grundgesetzes, Schriften zum öffentlichen Recht, Bd. 32 (1965) sowie Campenhausen, StaatskirchenR, 2. Aufl. (1983), S. 95).

Aus diesem Grund kann einem Seelsorger dieser Religionsgemeinschaft (Mormonen) das Geistlichenprivileg der StPO  überhaupt nur Hessen und Berlin zustehen. (Quelle: Haas, Zeugnisverweigerungsrecht des Geistlichen, NJW 1990, 3253).

Dies gilt jedoch nicht für ordinierte Älteste im Priestertum in der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage. Sie können nicht befreit sein, wenn sie nicht oder nicht überwiegend für ihr Bekenntnis tätig sind (Quelle: Scherer-Steinlechner, WpflG, § 11 Rdnr. 40)

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