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Beitrag 12 von 13 Beiträgen.
Seite erstellt am 26.4.24 um 11:36 Uhr
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Verfasser: lennard
Datum: Sonntag, den 23. April 2006, um 10:52 Uhr
Betrifft: Grundsteuer

>Man höre und staune: nach nur 56 Jahren des Bestehens der Bundesrepublik wagt es sich schon jemand, die Grundsteuer als der Eigentumsgarantie entgegenstehendes Mittel vor dem BGH(?) zu beklagen.

Die Klage ist schon deshalb unzulässig, da der Zivilrechtsweg (BGH) nicht einschlägig ist. Grundsteuer = Kommunalsteuer also entweder Verwaltungsrechtsweg oder Finanzgerichtsweg, müsste man genauer prüfen. Auch ist eine Verfassungsbeschwerde denkbar. Aber eine Klage wird kaum begründet sein und Erfolg haben, da die Grundsteuer m.E. eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art 14 I GG darstellt im Gegensatz zur Vermögenssteuer. Beachte auch Art. 14 Abs. II (Sozialgebundenheit des Eigentums).
Kirchenrechtliche Körperschaft des öff. Rechts ist die HLT ja nur in Berlin und Hessen. In den anderen Ländern gilt sie als Verein i.S.d. BGB. Daher muss sie dort Grundsteuern bezahlen, da diese eine Kommunalsteuer und nicht eine Bundessteuer ist.

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