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Verfasser: lennard
Datum: Donnerstag, den 18. August 2005, um 21:20 Uhr
Betrifft: eheähnliche Gemeinschaft

Sozialgericht Düsseldorf, Az.: S 35 SO 28/05 ER

1. Das SGB II (Hartz VI Gesetzte) sieht im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft gegenseitige Unterhaltspflichten und damit verbundene Leistungseinschränkungen für die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau vor. Für die gleichartige Lebensgemeinschaft zweier homosexueller sind entsprechende Leistungskürzungen nicht vorgesehen. Dies stellt einen verfassungsrechtlich unzulässigen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz dar, denn heterosexuelle Paare werden durch die Regelungen des SGB II gegenüber homosexuellen Paaren benachteiligt.

2. Unabhängig davon reicht das Zusammenleben eines Mannes und einer Frau in einer gemeinsamen Wohnung - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - zur Annahme einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II nicht aus und rechtfertigt daher noch keine gegenseitige Anrechnung von Einkommen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht den Tatbestand der "eheähnlichen Lebensgemeinschaft", wie er in § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II genannt ist - erfüllt (vgl. z. B. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. September 2004, Az.: 1 BvR 1962/04, www.juris.de ; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. November 1992, Az.: 1 BvL 8/87, www.juris.de ; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. Juli 2002, Az.: 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01, www.juris.de , mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Vielmehr liegt eine eheähnliche Gemeinschaft - bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift - nur vor, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann.

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