Beitrag 8 von 13 Beiträgen. |
Seite erstellt am 26.4.24 um 15:51 Uhr |
Verfasser: lennard Datum: Mittwoch, den 10. August 2005, um 8:08 Uhr Betrifft: § 203 Stgb
Das Problem dabei ist jedoch, dass Geistliche in ihrer Tätigkeit als Seelsorger im Gegensatz zu Ãrzten, Psychologen, Anwälten etc. nicht zum Täterkreis des § 203 StGB gehören, obwohl sie paradoxer Weise ein Zeugnisverweigerungsrecht besitzen.
(Quelle: Tröndle/Fischer, § 203, Rn. 10; Schünemann ZStW 1990, 51)