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Beitrag 4 von 14
zum Thema RKK: priesterliche Päderastie muss von Glaubenskongregation behandelt werden
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Verfasser: Gunar
Datum: Freitag, den 11. Januar 2002, um 20:17 Uhr
Betrifft: Disziplinargericht wegen Kindesmissbrauch

Elvira schrieb:
> 1.Aus welchen Personen besteht der Disziplinarrat?

Es folgen alle hier relevanten Zitate:

Handbuch Anweisungen der Kirche
Buch 1: Pfahlpräsidentschaft und Bischofschaft
Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, 1999

[...]

10. Kirchendisziplin

[...]

Wiedergutmachung

[...]

Zur Umkehr kann auch gehören, dass staatliche Behörden von der Übertretung in Kenntnis gesetzt werden. Wenn die vertrauliche Mitteilung darauf hindeutet, dass sich ein Mitglied gegen das Zivil- oder Strafgesetz vergangen hat, soll der Bischof oder der Pfahlpräsident darauf dringen, dass der Betreffende die Sache der zuständigen Behörde meldet. Hinweise zum Melden von Misshandlung oder Missbrauch finden Sie in den Anweisungen.

[...]

Der Bischof

Zumeist ist es der Bischof, der die Kirchendisziplin zur Anwendung bringt. [...] Deutet die Beweislage darauf hin, dass ein Träger des Melchisedekischen Priestertums wahrscheinlich ausgeschlossen wird, verweist der Bischof die Angelegenheit unverzüglich an den Pfahlpräsidenten.

[...]

Welche Führer am Disziplinarrat teilnehmen

Der Pfahl-Disziplinarrat

Alle drei Mitglieder der Pfahlpräsidentschaft und alle zwölf Mitglieder des Hohenrates nehmen am Pfahl-Disziplinarrat teil. [...]

Der Gemeinde-Disziplinarrat

Alle drei Mitglieder der Bischofschaft nehmen am Gemeinde-Disziplinarrat teil. [...]

[...]

Allgemeine Anweisungen in Bezug auf die Teilnahme

[...]

Wenn ein Mitglied der Bischofschaft, der Pfahlpräsidentschaft oder des Hohenrates oder ein Sekretär von Amts wegen verpflichtet ist, Tatsachen, die möglicherweise im Disziplinarverfahren ans Licht kommen, der zuständigen staatlichen Behörde zu melden (z.B. als Vollzugsbeamter), so soll der Betreffende nicht teilnehmen.

[...]

Vertrauens- oder Vollmachtstellung

Wenn der Ãœbertreter eine Vertrauens- oder Vollmachtstellung innegehabt hat (wie etwa Elternteil, Bischof oder Klassenlehrer), die durch die Ãœbertretung Schaden erlitten hat, ist die Ãœbertretung als schwerer zu beurteilen.

[...]

18. Richtlinien der Kirche

[...]

Richtlinien für den Bereich Sittlichkeit

[...]

Misshandlung/Missbrauch und Grausamkeit

[...] Selbst wenn gegen jemand, der ein Kind sexuell missbraucht oder körperlich misshandelt hat, kirchliche Disziplinarmaßnahmen ergriffen worden sind und später der Gemeinschaftsentzug des Betreffenden aufgehoben bzw. er zur Taufe wieder zugelassen worden ist, dürfen die Führer ihn dennoch in keine Position berufen, in der er mit Kindern oder Jugendlichen zu tun hat, außer die Erste Präsidentschaft genehmigt die Löschung des entsprechenden Vermerks aus seinem Mitgliedsschein.

Bei Misshandlung und Missbrauch ist es die vorrangige Aufgabe der Kirche, den Opfern zu helfen und potentielle Opfer zu schützen. Die Opfer sexuellen Missbrauchs (auch Vergewaltigung) erleiden oft ein schweres Trauma und haben Schuldgefühle. Wer Opfer des bösen Tuns eines anderen wird, ist selbst keiner Sünde schuldig. Die Führer der Kirche müssen diesen Opfern Mitgefühl und fürsorgliche Zuwendung entgegenbringen und damit die destruktiven Auswirkungen der Misshandlung bzw. des Missbrauchs überwinden helfen.

Pfahlpräsident und Bischof müssen jede nur erdenkliche Anstrengung unternehmen, um diejenigen zu beraten, die in Misshandlung oder Missbrauch verstrickt waren. Es kann sein, dass Mitglieder professionelle Beratung brauchen. [...] Ist der Übertreter ein Erwachsener, der sich eines sexuellen Übergriffs auf ein Kind schuldig gemacht hat, kann dieses Verhalten tief verwurzelt sein und der Umkehr- und Rehabilitationsprozess sehr lange dauern.

[...]

Wenn vertrauliche Informationen einen Hinweis dafür geben. dass durch das Verhalten eines Mitglieds die einschlägigen Gesetze übertreten wurden, soll der Bischof bzw. Pfahlpräsident dem Mitglied nahelegen, dieses Verhalten den zuständigen Behörden anzuzeigen. Die Führungsbeamten können über das Notruftelefon Informationen zur Anzeigepflicht erhalten. Wenn die Anzeige gesetzlich vorgeschrieben ist, sollte der Führungsbeamte dem Mitglied nahelegen, sich um sachkundigen Rechtsbeistand zu bemühen.

[...]

> 2.Soll das heissen, dass in der HLT Kirche Kinderschänder nicht den staatlichen Justizbehörden übergeben werden???????
> Dass allein die Kirche für die Bestrafung sorgt???

Wie man leicht sehen konnte, sind die Vorschriften der Kirche eindeutig: Gibt es eine Meldepflicht, muss den Behörden die Straftat von den Kirchenbeamten gemeldet werden.

Im alten "Handbuch Allegmeine Anweisungen" von 1989 nannte man sogar direkt den Fall von Kindesmissbrauch als Beispiel für die Meldepflicht.

Im Fall des Hannoveraner HLT-Bischofs Udo Gaedecke ist das nun nicht passiert. Zwar gab es ein Disziplinarverfahren, das den Gemeinschaftsentzug des Bischofs zur Folge hatte, aber die staatlichen Stellen wurden dennoch nicht informiert.

Zum einen kann man sich nicht auf die Wahrung eines Beichtgeheimnisses berufen, denn der Umstand des Kindesmissbrauchs ist durch die Opfer ans Licht der Öffentlichkeit gekommen, nicht durch ein Geständnis des Täters, der zum Zeitpunkt der Einberufung des Disziplinarrates noch immer in der Funktion des Bischofs tätig war.

Zum anderen könnten sich die örtlichen Kirchenführer natürlich mit Unkenntnis der kircheninternen oder gesetzlichen Vorschriften herausreden, was natürlich die HLT-Kirche nicht entlasten würde.

Aber ehrlich gesagt kenne ich die Vorschriften zur Meldung von Missbrauch an die staatlichen Behörden auch nicht. Kann dazu jemand etwas sagen?

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