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Seite erstellt am 20.4.24 um 16:18 Uhr
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der Beitrag:
Verfasser: Nyu
Datum: Mittwoch, den 13. September 2006, um 17:48 Uhr
Betrifft: bin mir nicht sicher

Ich habe mir die internen Schulungsunterlagen hierzu noch mal genauer angesehen.

§7 AGG legt fest, dass Benachteilungen aufgrund in §1 AGG definierter Gründe (Rasse und ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter,
sexuelle Identität) verboten ist. Hierzu zählen auch die mittelbare Benachteiligung sowie die Anweisung hierzu.
Benachteiligung beinhaltet aber auch den Ausschluss von beruflichem Aufstieg aus benannten Gründen.
Wenn eine Frau für einen Beruf eingestellt wird aber die selbe Frau nach der Einstellung von einer Beförderung ausgeschlossen wird oder aus diesem Grund versetzt wird, dann liegt hier doch formell eine Benachteiligung aufgrund von Geschlecht vor.
Die Kirche wird ja wohl kaum in ihrem Arbeitsvertrag definieren, dass Managerpositionen ausschliesslich Männern vorbehalten sind, selbst wenn sie den TES als Kriterium für die Weiterbeschäftigung festschreiben kann.
Das AGG geht hier deutlich weiter als §§ 611 und 612 BGB.
§8 AGG definiert dann weiter die Ausnahmen und zwar ausnahmslos Sachzwänge (Mann klagt auf Einstellung als Bardame oder bekehrter Moslem klagt auf Weiterbeschäftigung in der katholischen Kirche) aber nicht wegen Zweckmässigkeiten.

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