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Verfasser: Xenon
Datum: Freitag, den 21. April 2006, um 7:39 Uhr
Betrifft: Relgionsfreiheit in der UdSSR, Verfassungs-Artikel 124

VERFASSUNG (GRUNDGESETZ) DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN

Mit den von der 7. Tagung des Obersten Sowjets der UdSSR
(8. Legislaturperiode)
beschlossenen Abaenderungen und Ergaenzungen.

Verlag Progress ; Moskau 1976

Artikel 124 (Seite 102)
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Zum Zweck der Gewaehrleistung der Gewissensfreiheit fuer die Buerger  sind in der UdSSR die Kirche vom Staat und die Schule von der Kirche  getrennt. Die Freiheit der Ausuebung religioeser Kulthandlungen und die Freiheit antireligioeser Propaganda werden allen Buergern zuerkannt.

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