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Verfasser: Xenon Datum: Freitag, den 21. April 2006, um 7:39 Uhr Betrifft: Relgionsfreiheit in der UdSSR, Verfassungs-Artikel 124
VERFASSUNG (GRUNDGESETZ) DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN
Mit den von der 7. Tagung des Obersten Sowjets der UdSSR
(8. Legislaturperiode)
beschlossenen Abaenderungen und Ergaenzungen.Verlag Progress ; Moskau 1976
Artikel 124 (Seite 102)
-----------------------Zum Zweck der Gewaehrleistung der Gewissensfreiheit fuer die Buerger sind in der UdSSR die Kirche vom Staat und die Schule von der Kirche getrennt. Die Freiheit der Ausuebung religioeser Kulthandlungen und die Freiheit antireligioeser Propaganda werden allen Buergern zuerkannt.