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Beitrag 12 von 46 Beiträgen.
Seite erstellt am 19.4.24 um 1:39 Uhr
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Verfasser: lennard
Datum: Donnerstag, den 13. April 2006, um 20:55 Uhr
Betrifft: kurze Anmerkung

Es stellt sich hier ja die Frage, ob eine solche Bezeichnung Hinkleys von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Es stehen sich zwei Verfassungsgüter gegenüber. Auf der einen Seite die Meinungsfreiheit, auf der anderen das allgemeine Persönlichkeitsrecht Hinkleys. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist eine bewußte Verletzung der Ehre nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Veletzungen der Ehre sind Kränkungen, Herabwürdigungen, Missachtungen des berechtigten persönlichen Geltungsanspuches die die Würde des Betroffenen berühren. Alles was unterhalb von Schmähkritik ist, ist dagegen von der Meinungsfreiheit gedeckt. Es darf eben nicht die Diffamierung der betreffenden Person im Vordergrund stehen. Ist dies nicht der Fall wird, die Meinungsäußerung grundsätzlich von Art. 5 GG geschützt und darf geäußert werden.

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