Beitrag 43 von 51 Beiträgen. |
Seite erstellt am 29.3.24 um 14:12 Uhr |
Verfasser: Desi Datum: Donnerstag, den 23. Februar 2006, um 10:24 Uhr Betrifft: Gute Frage
ich denke es kommt auf des Status an, den die Kirche hat.
Da dies aber offenbar von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist, wird es da keine allgemein gültige Antwort geben.
Aber ich habe da bei Wikipedia was interessantes gefunden:
> Kirchenrecht ist das von Religionsgemeinschaften selbst gesetzte interne Recht. Entgegen dem Wortlaut betrifft das Kirchenrecht keineswegs nur Kirchen, sondern alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Als Konsequenz von Religionsfreiheit und Trennung von Staat und Kirche ist in Deutschland das Recht der Religionsgemeinschaften, innere Angelegenheiten selbst zu regeln, in der Verfassung, dem Grundgesetz, verankert (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 III WRV). Hat die jeweilige Religionsgemeinschaft den Status einer Körperschaft des Ãffentlichen Rechts, so ist ihr internes Kirchenrecht Ãffentliches Recht. Dabei geht das deutsche Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, die Rechtsetzungsbefugnis der Religionsgemeinschaften sei nicht vom Staat abgeleitet oder verliehen, sondern originär.
Was also nix anderes heiÃt, sie können es halten wie sie es für richtig halten. Es gibt ja Bundesländer wo die HLT Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, wenn ich richtig informiert bin.