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Verfasser: lennard
Datum: Dienstag, den 8. Juni 2004, um 10:49 Uhr
Betrifft: Vorsicht

Vorsicht. Wird einer Kirche in nur einem Bundesland der Körperschaftsstatus verliehen, ist sie zwar in allen Bundesländer rechtsfähig. Die mit dem Körperschaftsstatus verliehenen grundrechtlichen Privilegien dürfen sie jedoch nur in dem Bundesland wahrnehmen, welches den Körperschaftsstatus verliehen hat.
So auch Kirchhof, HStKR I, S. 651;  Sachs, Grundgesetz Kommentar, Art. 140, Rn. 20b

Rechtsfähigkeit bedeutet selbständiger Träger von subjektiven Rechten und Pflichten, also Rechtssubjekt sein zu können. Daraus wird auch die Prozessfähigkeit abgeleitet, welche die wichtigste Eigenschaft der Rechtsfähigkeit darstellt.

Sollen die Privilegien auch auf anderen Bundesländern ausgedehnt werden, kommt nur eine Zweitverleihung in Betracht.
Siehe Radtke, NdsVBL 1999, 32 (34 f.)

Somit ist es nicht rechtswidrig, wenn die Religionsgemeinschaft sich bundesweit als Körperschaft bezeichnet, da sie im gesamten Bundesgebiet rechtsfähig ist. Rechtswidrig dagegen ist es, wenn die Kirche z.B. grundrechtliche Befugnisse gemäß Art. 140 GG, Art. 137 WRV in Bundesländern ausübt, in denen sie den Körperschaftsstatus gar nicht besitzt.

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