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Verfasser: lennard Datum: Montag, den 9. Februar 2004, um 15:25 Uhr Betrifft: Rechtsgrundlage ist strittig
1. Zunächst ist zu klären, ob die Kirche den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt.
Diesen Status hat die Kirche jedoch meines Wissens nur in einigen Bundesländern.
Denn fraglich ist, ob es sich hierbei um eine öffentliche oder privatrechtliche Angelegenheit handelt2. Die rechtliche Einordnung des Hausverbots ist bei einer K.d.ö.R umstritten
Eine Mindermeinung besagt: Das Hausverbot ist stets privatrechtlicher Natur, da es im zivilrechtlichen Eigentum an den Behördengebäuden wurzelt und Hoheitsträger keine Sonderrechte zustehen. Dagegen spricht: Der Staat ist hinsichtlich seiner Behördengebäude regelmäÃig öffentlich-rechtlichen Bindungen unterworfen.
Die herrschende Meinung besagt, dass das für öffentliche Gebäude ausgesprochene Hausverbot stets öffentlich-rechtlich ist, wenn es der Sicherung der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben im Gebäude dient. Dafür spricht: Das Gebäude ist kraft Widmung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bestimmt. Das Hausverbot sichert also deren Erfüllung.
Demnach ist die Rechtsgrundlage für einen Abwehranspruch der Kirche entweder § 1004 BGB oder der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch.