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Verfasser: Rosenberg Datum: Donnerstag, den 20. Februar 2003, um 0:16 Uhr Betrifft: Das sehe ich anders
Hallo Nyu
1. Die jeweiligen Kirchen haben bei der Auswahl der Lehrkräfte für den Religionsunterricht auf Länderebene ein Mitspracherecht. Die Schulgesetze in den Ländern sehen grundsätzlich vor, dass die Kirchen ihre Zustimmung zur Ausübung einer Lehrkraft, für den Religionsuntericht, geben müssen.In der Regel bedarf es hierzu einer Vollmachtserteilung durch die Kirchen. Die Rechtsgrundlagen hierfür kann man im Grundgesetz Art. 7 Abs.3 S.2 finden. Weitere z.B. Art. 21 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich.
2. Bei der Vergabe von Kindergartenplatzen ist grundsätzlich keine bestimmte Konfessionszugehörigkeit erforderlich. In den meisten ev. und kath. Kindertagesstätten ist die Aufnahme von Kindern nur durch die Zahl der vorhandenen Plätze begrenzt. Ãbersteigt jedoch die Zahl der Aufnahmeanträge die der verfügbaren Plätze, entscheidet der Träger der Einrichtung über die Vergabe der Plätze. Rechtsgrundlage hierfür sind die Satzungen der jeweiligen Kindertagesstätten.
Das in beiden Fällen unethische Gerechtigkeitsverhalten der beiden groÃen Kirchen zum Ausdruck kommt, kann man objektiv betrachtet eindeutig verneinen. Im Einzelfall mag es sich als ungerechtfertigt erweisen, obwohl die staatlichen Vorgaben, meiner Meinung nach, klar definiert sind.
Das absurde Verhalten der Hlt-Führung, dass ich in meinem letzten Beitrag beschrieben habe zeÃgt jedoch ein ganz anderes Bild auf. Hier werden Glaubensartikel proklamiert, aber dennoch bei einer subjektiv nachteiligen Wirkung werden sie einfach ignoriert, als wenn sie garnicht existieren würden. Ich kann doch nicht als Kirchenführer den Mitgliedern sagen, ihr sollt für die Gesetze des Landes eintreten und gleichzeitig verbiete ich ihnen, kirchenkritische Schriften zu lesen. Entweder man streicht den 12. Glaubensartikel oder man ergänzt ihn. Ohne ein Ãnderungen bliebe es ein unerträglicher Zustand.