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Verfasser: Elvira Datum: Freitag, den 20. Dezember 2002, um 18:07 Uhr Betrifft: Eigenbedarf
In der EU wurde für sog. âneuartige Lebensmittelâ 1997 die Novel Food Verordnung
verabschiedet. Nach dieser Verordnung brauchen Lebensmittel, die bisher in keinem der EU Staaten im Verkehr waren eine spezielle Zulassung für den Verkauf. Das Verfahren zur Zulassung umfasst u.a. toxikologische Prüfungen des Produktes. Gilt der Verzehr nach dieser sehr aufwändigen und zeitintensiven Prüfverfahren als unbedenklich, erhält das Produkt die Zulassung und darf frei verkauft werden.
So ist der Vertrieb und der Verkauf von Noni- Saft momentan in der gesamten EU noch verboten und Morinda macht sich strafbar, denn wie man an den HLT- News sieht betreibt sie bereits Werbung für das Produkt.
Aber es gibt, da ein Hintertürchen: Alle Bezieher von Noni- Saft brauchen nur zu behaupten, dass sie das Produkt ausschlieÃlich zum EIGENBEDARF beziehen und es nicht weiter verkaufen. Das ist nach der Novel Food Verordnung nicht strafbar. Dass dem nicht so ist, sondern bereits ein Vertriebssystem dahinter steht, wie man an dem Beispiel sieht das Chamael gepostet hat, müsste der Kläger dann erst mal nachweisen.
Das ist u.a. auch der Grund, warum Noni- Saft nicht einfach in der Apotheke oder dem Lebensmittelhandel von Morinda angeboten wird. Durch das Vertriebssystem im Schneeballsystem und über den Hausverkauf, wie bei Tupperware, ist es möglich zu verschleiern, wieviel Noni- Saft tatsächlich umgesetzt wird. Eben nicht bloà von ein paar wenigen Leuten zum Eigenverzehr.
Das System bringt auch einen wirtschaftlichen Vorteil für die Zukunft. Wenn die Zulassung erteilt wird, ist Morinda bereits gut im Geschäft, denn die bis dahin gewonnenen Kunden, werden eher bei Morinda bleiben, als Noni- Saft dann, von einem anderen Hersteller und im Supermarkt zu kaufen.