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Verfasser: Chamael
Datum: Mittwoch, den 18. Dezember 2002, um 17:39 Uhr
Betrifft: Happige Bussen für Noni-Saft-Vertreiber

In der Schweiz ist vor kurzem ein neues Schneeballsystem aufgetaucht, das auf dem Vertrieb des Saftes der sog. "Noni"-Frucht (morinda citrifolia) zu 90 Franken je Liter beruht. Das Bundesamt für Justiz (BJ) rät dringend von einer Teilnahme oder der Weiterverbreitung ab.
"Noni"- Saft : Warnung vor illegalem Schneeball-System

(Pressemitteilung vom 13.08.2001, Bundesamt für Justiz)
In der Schweiz ist vor kurzem ein neues Schneeballsystem aufgetaucht, das auf dem Vertrieb des Saftes der sog. "Noni"-Frucht (morinda citrifolia) zu 90 Franken je Liter beruht. Das Bundesamt für Justiz (BJ) rät dringend von einer Teilnahme oder der Weiterverbreitung ab.
An Informationsveranstaltungen werden unter dem eingeladenen Publikum neue "Berater" angeworben, die sich verpflichten müssen, ein Jahr lang jeden Monat vier Flaschen Noni-Saft zu kaufen, die sie nicht weiterverkaufen dürfen, sondern für den Eigengebrauch verwenden müssen. Inklusive Starterkit kostet dies die Neueinsteiger rund 4000 Franken. Wichtiger aber noch ist das Anwerben von neuen Beratern, die ihrerseits wiederum eine neue "Generation" von "Beratern" anwerben sollen etc.
Von jeder Generation der nachfolgenden "Berater" sollen dann nach einem abgestuften Plan "Provisionen" kassiert werden. Das System weist eine pyramidenartige Verkaufsstruktur auf, die darauf ausgelegt ist, dass die Anzahl der Berater lawinenartig anschwillt und die Gelder von den später ins System Einsteigenden auf die früher Eingestiegenen umverteilt werden.
Das System weist nach Auffassung des BJ sehr klare Indizien für ein nach der schweizerischen Lotteriegesetzgebung verbotenes Schneeballsystem auf. Von einer Teilnahme oder der Weiterverbreitung wird deshalb dringend abgeraten. Die Strafandrohung liegt für die Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz bei Bussen bis zu 10 000 Franken und/oder Haft bis zu 3 Monaten; zudem können die erzielten Provisionen vom Staat beschlagnahmt und eingezogen werden. Im Kanton Zürich laufen bereits die ersten polizeilichen Ermittlungsverfahren.

Weitere Auskünfte:
Reto Brand, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 87 01

<<< Bundesamt für Justiz

20:28 Uhr | Sonntag, 15. Dezember 2002  Artikel: > drucken  > mailen

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Happige Bussen für Noni-Saft-Vertreiber
Mit dem nach Käse riechenden Saft setzte Morinda in der Schweiz 11 Millionen Franken um.
  
Sechs Vertreiber von Noni-Saft sind in Zürich mit Bussen von bis zu 10’000 Franken bestraft worden. Der Vertrieb des exotischen Fruchtsaftes beruhe auf dem verbotenen Schneeballsystem, so das Zürcher Statthalteramt.

Beim illegalen Vertriebssystem werden «Mitarbeitende» angeworben. Diese müssen sich zunächst verpflichten, ein Jahr lang jeden Monat vier Liter Noni-Saft für 300 Franken zum Eigengebrauch zu kaufen. Dann können sie Provisionen verdienen, wenn es ihnen gelingt, neue «Mitarbeitende» anzuwerben. Und auf diese Weise setzt sich das fort - zum Vorteil der früher eingestiegenen Personen.
Weil es das Schneeballsystem anwende, verstosse der Vertrieb von Noni-Saft gegen das Lotteriegesetz, schreibt das Statthalteramt in einer Medienmitteilung vom Freitag. Die Behörde hatte Ermittlungen aufgenommen nach einer Präsentation des «Tahitian Noni Juice» und des Vertriebssystems der US-Firma Morinda im August 2001 in Zürich.

Die Ermittlungen ergaben, dass auch gegen das Lebensmittelgesetz verstossen wurde. Die Vertreiber sollen dem hierzulande unbekannten Fruchtsaft eine heilende Wirkung zugesprochen haben. In die Ermittlungen waren Betreiber dieses Vertriebssystems in den Kantonen Zürich, Solothurn sowie Luzern miteinbezogen worden.

Gegen sechs Personen hat nun das Statthalteramt Zürich Bussen zwischen 1000 und 10’000 Franken verfügt. In einem Fall wurden rund 50’000 Franken eingezogen. Gegen eine andere Person, die sich ins Ausland abgesetzt hat, besteht eine Forderung von 100’000 Franken.

Ausserdem wird die hauptverantwortliche US-Firma verpflichtet, dem Staat rund 6 Millionen Franken abzuliefern. Die Firma Morinda hat allerdings keine Niederlassung in der Schweiz. Gemäss dem Statthalteramt wurde mit dem Noni-Saft ein Umsatz von mindestens 11 Millionen erzielt. Die Provisionen betrugen 7,5 Millionen.

Die Strafverfügungen des Statthalteramtes sind noch nicht rechtskräftig. Die Bestraften können ihre Fälle gerichtlich beurteilen lassen. Damit sei auch zu rechnen, erklärte auf Anfrage Hansjost Zemp, der erste Statthalter-Stellvertreter von Zürich.

Laut Zemp gibt es weiterhin Fälle von illegalem Vertrieb des Noni-Saftes. Es sei aber noch offen, ob man neue Ermittlungen einleiten oder allfällige Gerichtsurteile abwarten werde. Das Statthalteramt Zürich ist unter anderem zuständig für die Strafverfolgung bei Verstössen gegen das Lotteriegesetz. (sda) [15.03.2002]

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Noni-Saft und -Pillen
Teuer, illegal und wirkungslos

Hände weg von diesen Präparaten. Das Wundermittel Noni soll bei der Behandlung oder Linderung verschiedenster Krankheiten helfen. Doch das ist nirgends bewiesen. Es wird mit unverschämten Methoden beworben und über Direktvertriebe und Internetseiten, aber auch in Naturkostläden, über den Versandhandel und sogar in Apotheken verkauft. Das ist illegal.
Wundermittel gegen Alter, Krebs und Depression
Die Werbung spart nicht mit Versprechungen. Das Mittel soll bei der Behandlung oder Linderung verschiedenster Krankheiten helfen: Von Allergien über Alterserscheinungen, Arthritis, Krebs, Depressionen bis hin zu Nierenkrankheiten und Schlaganfall reicht die Liste. Das Lebensmittelgesetz verbietet jedoch eindeutig die Werbung mit Angaben zur Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten. Laut österreichischer Gewerbeordnung ist sowohl der Direktvertrieb als auch der Versandhandel von Verzehrprodukten untersagt.
Dreiste Werbung
Derzeit bedienen sich die Vertreiber eines besonders unverschämten Werbetricks: Konsumenten in ganz Österreich erhalten Briefe mit Werbeinformationen zu Noni-Kapseln.. Auf den persönlich adressierten Briefen ist kein Absender angeführt (Poststempel Salzburg). Die Briefe enthalten scheinbar aus Zeitungen herausgerissene Artikel, die Noni als Wunderheilmittel gegen jegliche gesundheitliche Beschwerden anpreisen. Für die Empfänger besonders irritierend: Eine gelbe Post-it-Notiz mit persönlicher Anrede und einigen handgeschriebenen Zeilen. Sie sieht aus wie die Empfehlung durch einen guten Bekannten. Die Unterschrift ist unkenntlich.
Fast 1000 Schilling pro Liter
Billig sind diese Produkte nicht. Die häufigsten Anfragen verzeichnet der VKI zum Noni-Pflanzensaft. Anrufer berichten von Beträgen ab öS 480,- für einen halben Liter dieses Getränks.
Keiner kennt „Xeronin“
Die Werbung behauptet, dass all die wunderbaren Wirkungen von Noni auf den angeblich enthaltenen Wirkstoff "Proxeronin" beruhen. Der Körper wandle angeblich „Proxeronin“ in „Xeroni“ um,und diese Substanz sei für das Funktionieren des menschlichen Körpers notwendig. Dabei ist diese Substanz weder Ernährungswissenschaftern, Biochemikern oder Pharmakologen bekannt. Auch in einschlägigen Datenbanken findet sich kein Hinweis darauf. Univ. Prof. Dr. Hans Goldenberg vom Institut für Medizinische Chemie der Universität Wien hat für uns eine Literaturrecherche in biochemischen Lexika, in einschlägigen Datenbanken und Fachzeitschriften durchgeführt. Das Stichwort „Xeronin“ scheint dabei kein einziges Mal auf. Und auch der angebliche Entdecker dieses Wirkstoffes, ein gewisser Prof. Heinicke, ist in Fachkreisen unbekannt.
Wirkungen nicht belegt
Noni ist der Saft der tropischen Frucht "Morinda citrifolia". Es gibt zwar Studien, die auf mögliche gesundheitliche Wirkungen von Inhaltsstoffen verschiedener Morinda-Arten hinweisen. Mit Noni haben diese Untersuchungen allerdings wenig zu tun: Meist wurden botanisch andere Morinda-Arten untersucht. Oft handelte es sich dabei um Wurzel- oder Blattextrakte, nicht jedoch um den Fruchtsaft. Und schließlich liegen nur Studien an Zellkulturen oder Tierversuche vor. Studien, die eine Wirkung auf den Menschen belegen könnten, sind nicht bekannt.
Verkauf illegal
In der Europäischen Union fällt der Noni-Saft in die Gruppe der "neuartigen Lebensmittel". Darunter versteht man Produkte, die in der EU vor Inkrafttreten der Novel-Food-Verordnung (Mai 1997) noch nicht in nennenswertem Umfang im Verkehr waren. Solche Lebensmittel müssen ein Zulassungsverfahren durchlaufen, bei dem auch die gesundheitliche Unbedenklichkeit untersucht wird. Laut einer Presseaussendung des deutschen Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV) läuft zur Zeit ein derartiges Verfahren zur Zulassung eines Noni-Saft-Produktes. Der Ansicht der BgVV-Experten schließen sich auch Univ. Prof. Dr. Ibrahim Elmadfa vom Institut für Ernährungswissenschaften der Universität Wien sowie das Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen (BMSG) an. Noni-Produkte sind in Österreich im Moment nicht verkehrsfähig. Erst wenn das Zulassungsverfahren positiv abgeschlossen ist, darf das Produkt verkauft werden. Bis dahin ist Noni in der gesamten EU nicht verkehrsfähig und damit illegal.
Geld weg, aber keine Ware
Auch geschädigte Konsumenten haben sich schon beim VKI gemeldet. In einem Fall bestellte ein Konsument Noni-Kapseln über eine deutsche Internet-Adresse, überwies den Zahlungsbetrag im Voraus (immerhin fast 1000,- Schilling) und erhielt trotz mehrmaligem Urgieren keine Lieferung. Besonders mysteriös ist außerdem, dass jene Internet-Seite, über die der Verbraucher die Bestellung abgewickelt hat, plötzlich nicht mehr vorhanden war. Statt dessen fand sich unter der Adresse eine Presseaussendung, die sich auf ein Verkaufsverbot von Noni-Säften in Deutschland bezog. Eine andere deutsche Internetseite bietet nach wie vor Noni-Produkte zum Verkauf an. Auf dem Bestellformular findet sich jedoch der Hinweis, dass der Verkauf des Noni-Saftes bis zum Abschluss des Novel-Food-Verfahrens nicht erlaubt ist und der Kauf auf eigenes Risiko erfolgt. Hier stellt sich nun die Frage: Wie kann ich etwas (auf eigenes Risiko) kaufen, das eigentlich gar nicht verkauft werden darf?
Am besten anzeigen
Konsumenten, denen ein Noni-Produkt zum Kauf angeboten wird, sollten dies bei der zuständigen Lebensmittelbehörde (in Wien die Marktämter, in den Bundesländern die Bezirksverwaltung) zur Anzeige bringen.
Mehr Info
 Gut zusammengefasste Fachinformation: http://www.vrzverlag.com/esoterik/lenoni.htm
 Presseaussendung des BgVV: http://www.bgvv.de/presse/2001/pr_01_07.htm
 Liste der Wiener Marktämter: http://www.magwien.gv.at/ma59/m59maa.htm
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