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Beitrag 4 von 7 Beiträgen.
Seite erstellt am 19.4.24 um 14:39 Uhr
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der Beitrag:
Verfasser: Sappho
Datum: Sonntag, den 21. September 2014, um 5:18 Uhr
Betrifft: Erwin und ich

>> Erwin ... ... hört sich gerne selber zu. Ich muss allerdings zugeben, dass er bei jeder Antwort auf ein Thema einen vom Pferd erzählt und Themen anschneidet, die gar nicht im Thread vorkamen. Man kann sich aber auf den Original-Thread konzentrieren und abweichende Themen als Spam beurteilen und nicht weiter darauf eingehen.<<

Und? Erinnert dich das nicht an jemanden? Unsern allseits geliebten ThePassenger, vielleicht?

>> Warum zur Hölle ist mein Account immer noch nicht gelöscht/gesperrt?<<

>>Benutze ihn doch einfach nicht mehr. Sollen die Moderatoren hier ein Bischofsgericht oder ein Gerichtsverfahren a’la Hoher Rat abhalten. Als nächstes verlangst Du noch, dass Deine Beiträge, die Du unter den jeweiligen Threads gemacht hast, gelöscht werden und der Threadbaum plötzlich Astlöcher bekommt.<<

Warum ich das nicht kann, hab ich schon geschrieben. Darum wollte ich ja, dass mein Account gesperrt wird. So komme ich nicht mehr in Versuchung.
Meine Beiträge sollen bleiben, ich aber will, so lange ThePassenger hier sein Unwesen treibt, nicht mehr Mitglied sein.
Soll ich die Löschung/Sperrung meines Accounts gerichtlich erzwingen müssen? Das geht:

http://www.surfer-haben-rechte.de/cps/rde/xchg/digitalrechte/hs.xsl/1926.htm

http://www.surfer-haben-rechte.de/cps/rde/xchg/digitalrechte/hs.xsl/1926.htm

Beim letzten Link möchte ich besonders diese Aussage hervorheben:

§ 13 Telemediengesetz - Pflichten des Diensteanbieters

(1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten ... in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.

(2) Die Einwilligung kann elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass 1. der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat, 2. die Einwilligung protokolliert wird,

3. der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und 4. der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

(3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung der Einwilligung auf das Recht nach Absatz 2 Nr. 4 hinzuweisen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass 1. der Nutzer die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann,
2. die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht oder in den Fällen des Satzes 2 gesperrt werden, .....

(7) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer nach Maßgabe von § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes auf Verlangen Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft kann auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt werden.

Du siehst, es gibt eine rechtliche Grundlage. Also lösche oder sperre bitte meinen Account. Sonst könnte es teuer werden, wenn ich Anwalt und Gericht einschalten muss.

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