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Beitrag 40 von 67 Beiträgen.
Seite erstellt am 29.3.24 um 2:43 Uhr
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Verfasser: Sappho
Datum: Montag, den 15. Februar 2010, um 16:58 Uhr
Betrifft: Eigne Erfahrung?

> Aber nein, in erster Linie obliegt deren Verfolgung der Staatsanwaltschaft bzw. deren Ahndung im Verfahren  der Strafgerichtsbarkeit. Die Zivilgerichtsbarkeit kann sich dann nur auf die strafrechtlich erwiesene Verwerflichkeit stützen und ggf. zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen Geltung verschaffen.
> Im Übrigen kann natürlich ein Amtsgericht Verfügungen erlassen, die einen etwaigen Tatbestand einer Beleidigung o.ä. betreffen. Aber das ist eine andere Sache.

Hört sich zumindest so an, als ob du damit einschlägige Erfahrung gesammelt hast. Aber vielleicht irr ich mich ja auch?

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