Beitrag 3 von 12 Beiträgen. |
Seite erstellt am 25.4.24 um 8:41 Uhr |
Verfasser: JesseX Datum: Freitag, den 22. Januar 2010, um 13:17 Uhr Betrifft: TSG vs. Straf- / Zivilrecht
> Zunächst einmal möchte ich darauf hinweisen,dass das Veröffentlichen eines Namenns einer ehemals transsexuellen Person gegen das Gesetz verstöÃt (TSG0 Transsexuellengesetz), kannst dich dazu gerne informieren. Dann, dass "Günter "(ohne H geschrieben) nicht mein Geburtsname war, sondern ich den Namen erst ab 1980 trug (warum, geht dich einen Sch**** an). Ich könnte dich deswegen zivilrechtlich verklagen, aber das bist du mir nicht wert.Darum hier eine sachliche Erwiderung:
Worauf denn verklagen? Das müÃtest Du etwas konkretisieren. AuÃerdem dient das TSG (Transsexuellengesetz) der Begriffsbestimmung des Transsexuellen, also der Definition desselben, des daraus resultierenden Personenstandes bzw. der Namensführung usw. Keineswegs stellt das TSG irgendetwas unter Sanktion, dafür ist es nicht geschaffen worden (anders als der Rechtsbereich des StGB). Ãber das Zivilrecht kann man sicherlich eine Klage formulieren, ob sie zugelassen wird und in einem Verfahren (Feststellungsklage, Unterlassungsklage usw.) Anerkennung findet, wäre die zweite Frage. Finanziell könnte dich das ruinieren. Dies nur einmal am Rande.
Also, genau wie mit deiner Fehleinschätzung hinsichtlich eines fiktiven "Bürgerrechts" liegst Du hier auch wieder einmal etwas daneben, was ja nicht überraschen soll.