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Beitrag 12 von 14
zum Thema RKK: priesterliche Päderastie muss von Glaubenskongregation behandelt werden
Seite erstellt am 29.3.24 um 15:56 Uhr
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der Beitrag:
Verfasser: Gunar
Datum: Samstag, den 12. Januar 2002, um 21:08 Uhr
Betrifft: Das Beichtgeheimnis beschränkt sich auf die Beichte

> Der PF kann immer behaupten, er sei der Seelsorger des Täters, schließlich ist er Mitglied seines Pfahles.

Dem pflichte ich bei. Allerdings ist der Pfahlpräsident der einzige, der seelsorgerische Aufgaben wahrnehmen könnte. Zumindest ist er der zuständige Seelsorger für einen Bischof seines Pfahles.

Auf die seelsorgerische Aufgabe können sich allerdings nicht die Erste und die Gebietspräsidentschaft herausreden.

> Egal, woher die Info kommt, er (PF) kann sich ganz schnell dazu entschließen, seelsorgerisch tätig zu werden.

Das sehe ich anders. Das Beichtgeheimnis gilt nämlich nur für im Zuge einer Beichte gewonnene Informationen. Die diskutierte Information ist niemandem in der HLT-Kirche durch eine Beichte irgendeiner Art bekannt geworden.

> Genausogut kann sich der PF auch seines seelsorgerischen Beistandes selbst entheben.

Natürlich hat die HLT-Kirche auch schon davon Gebrauch gemacht, allerdings halte ich dafür, dass sie diese Praxis nicht ständig ändern kann. Ich möchte dabei nur auf das höchstrichterliche Urteil 2 AZR 268/96 des BAG vom 24.4.1997 hinweisen, wo sich der Gebietspräsident deutlich von seelsorgerischer Zuständigkeit distanziert. „Nach der vom Kläger nicht widersprochenen Darstellung der Beklagten war der Gebietspräsident nach den Grundsätzen der Mormonenkirche als Seelsorger für den Kläger nicht zuständig.“

> Selbst wenn die Kirche irgendwo interne Vorschriften zur Erstattung von Anzeigen hat, wird niemand eine machen, wenn er sich als Seelsorger hinstellt.

Die Kirche kann sich nicht als Seelsorger hinstellen, das ist ein Individualrecht. Da selbst die Erste Präsidentschaft von extern darüber informiert wurde, kann sie sich nicht darauf berufen.

> Und die Gebietspräsidentschaft wird den schwarzen Peter an den Pfahl zurückdelegiert haben. Oder auch nicht.

Das ändert nichts an der Zuständigkeit der Gebietspräsidentschaft in Deutschland, so wie sie in der Verfassung der KdöR festgelegt ist. „Die Kirche wird nach außen vertreten durch den vom Hauptsitz der Kirche in Salt Lake City, Utah, U.S.A. ernannten Gebietspräsidenten für das Gebiet Europa-Mitte ... Der Gebietspräsident für das Gebiet Europa-Mitte ist das Oberhaupt der Kirche in Deutschland. Er vereinigt in sich die rechtssetzende, die ausübende und die rechtssprechende Gewalt in allen Angelegenheiten der Kirche ... Der Pfahl- bzw. Missionspräsident hat die administrative Gewalt in seinem Pfahl bzw. seiner Mission. Er ist an die Weisungen des zuständigen Gebietspräsidenten gebunden.“

> Auf alle Fälle ist es eine Riesensauerei, dass keine Anzeige gemacht wurde.

Nun müssen wir immer noch klären, wie das mit der Anzeigepflicht ist.

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