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Beitrag 11 von 14
zum Thema RKK: priesterliche Päderastie muss von Glaubenskongregation behandelt werden
Seite erstellt am 20.4.24 um 11:49 Uhr
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Verfasser: René Urban
Datum: Samstag, den 12. Januar 2002, um 21:27 Uhr
Betrifft: Rechtsbruch durch...

Das Zeugnisverweigerungsrecht spielt hier m.E. eine wesentliche Rolle. Der PF kann immer behaupten, er sei der Seelsorger des Täters, schließlich ist er Mitglied seines Pfahles. Egal, woher die Info kommt, er (PF) kann sich ganz schnell dazu entschließen, seelsorgerisch tätig zu werden. Das ganze ist wie ein Gummiband. Genausogut kann sich der PF auch seines seelsorgerischen Beistandes selbst entheben.(wird er aber nur machen, wenn es um die Interessen der Kirche geht) Wie man’s eben braucht. Wenn man als Seelsorger das Zeugnisverweigerungsrecht hat, braucht man logischerweise auch keine Anzeige zu machen. Selbst wenn die Kirche irgendwo interne Vorschriften zur Erstattung von Anzeigen hat, wird niemand eine machen, wenn er sich als Seelsorger hinstellt. Und die Gebietspräsidentschaft wird den schwarzen Peter an den Pfahl zurückdelegiert haben. Oder auch nicht. Auf alle Fälle ist es eine Riesensauerei, dass keine Anzeige gemacht wurde. 

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