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Beitrag 9 von 14
zum Thema RKK: priesterliche Päderastie muss von Glaubenskongregation behandelt werden
Seite erstellt am 29.3.24 um 7:37 Uhr
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Verfasser: René Urban
Datum: Samstag, den 12. Januar 2002, um 17:11 Uhr
Betrifft: Geistlichenprivileg

Leider ist es so, dass sich in Deutschland die Verantwortlichen der Kirche auf ihr sog. "Geistlichenprivileg" berufen können.

Strafprozeßordnung (StPO) » Erstes Buch. Allgemeine Vorschriften » Sechster Abschnitt. Zeugen

§ 53.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist;

Damit haben die "Heiligen" einen Freifahrtschein. Sie brauchen keine Anzeigen zu erstatten und brauchen als Zeugen auch nicht zur Sache Aussagen. Da kann man nichts machen.

ReneU.

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