Beitrag 9 von 14 zum Thema RKK: priesterliche Päderastie muss von Glaubenskongregation behandelt werden |
Seite erstellt am 29.3.24 um 7:37 Uhr |
Verfasser: René Urban Datum: Samstag, den 12. Januar 2002, um 17:11 Uhr Betrifft: Geistlichenprivileg
Leider ist es so, dass sich in Deutschland die Verantwortlichen der Kirche auf ihr sog. "Geistlichenprivileg" berufen können.
StrafprozeÃordnung (StPO) » Erstes Buch. Allgemeine Vorschriften » Sechster Abschnitt. Zeugen
§ 53.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist;Damit haben die "Heiligen" einen Freifahrtschein. Sie brauchen keine Anzeigen zu erstatten und brauchen als Zeugen auch nicht zur Sache Aussagen. Da kann man nichts machen.
ReneU.