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Beitrag 2 von 13
zum Thema Körperschaften des öffentliches Rechtes
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Verfasser: Gunar
Datum: Donnerstag, den 5. Oktober 2000, um 13:28 Uhr
Betrifft: Körperschaftsrechte und -pflichten

Die Verwaltung des deutschen Staates ist ein Produkt historischer Entwicklungen, und die öffentliche Selbstverwaltung größerer Organisationen gehört dazu. Damit entledigt sich der Staat gewisser Verwaltungsaufgaben, die für jede Organisation anfallen, und überläßt sie stattdessen der Organisation selbst.

Als Voraussetzung dafür steht die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts, und dafür sind als Voraussetzung per Gesetz (der Weimarer Verfassung) wiederum eine Größe und innere Fassung vorgeschrieben, die eine Gewähr für Beständigkeit bieten. Ungeschriebene Normen verlangen für eine solche Verleihung beispielsweise eine Mitgliedschaft mit einem Bevölkerungsanteil von mindestens 1‰ und ein Bestehen von mindestens 30 Jahren.

Die öffentliche Selbstverwaltung allgemein ist also durchaus nicht als eine Farce zu betrachten. Diesen Organisationen wird einfach mehr Souveränität bei Verwaltungsaufgaben zugetraut. Eingetragene Vereine hingegen müssen z.B. ihre Satzung beim Amtsgericht hinterlegen, damit jedermann Einblick nehmen und nichts verheimlicht werden kann. Einer Körperschaft des öffentlichen Rechts wird zugetraut, daß sie diese Verwaltungsaufgabe gut selbst umsetzen kann.

Wenn wir uns nun der Realität der HLT-Verwaltung zuwenden, so erkennen wir, daß – soweit mir bekannt – keinem einzigen normalen Mitglied je Einblick in die Verfassung der Körperschaft gewährt wurde, auch nicht auf wiederholte direkte Anfragen hin. Eine Organisation, die nicht einmal diese absolut grundlegende öffentliche Selbstverwaltungsaufgabe umsetzen kann, darf in meinen Augen auch nicht mit solchen Aufgaben betraut werden, denn es zeigt deutlich, daß es ihr an der notwendigen inneren Fassung mangelt.

Daß die HLT-Gemeinschaft trotzdem seit 1953 in Berlin und Hessen als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist, mag einem Anflug überzogener Liberalisierungsversuche nach dem Krieg geschuldet sein.

Auch wenn das Gesetz es (noch) nicht ausdrücklich vorschreibt, ich halte ein Mindestmaß an demokratischer Grundhaltung – konkret die rückhaltlose Unterstützung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung – für eine unumgängliche Voraussetzung für die Betrauung mit öffentlichen Selbstverwaltungsaufgaben. Schon dieser einfachen Voraussetzung wird die HLT mit ihrer theokratisch-patriarchalischen Grundordnung nicht gerecht.

Leider sieht das Gesetz (noch) keine Mittel und Gründe für den Entzug von einmal verliehenen Körperschaftsrechten vor. Ich denke, das ist ein ganz erheblicher Mangel in der deutschen Gesetzeslandschaft.

Wir werden sehen, wie sich der Gerichtsprozeß um die Anerkennung der Zeugen Jehovas als Körperschaft des öffentlichen Rechts entwickeln und welche Folgen dies für Rechtsprechung, Gesetzgebung und Anerkennungspraxis haben wird.

Gunar

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