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Beitrag 6 von 14
zum Thema Katholiken und HLT-Taufe
Seite erstellt am 29.3.24 um 1:34 Uhr
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der Beitrag:
Verfasser: René Urban
Datum: Donnerstag, den 19. Juli 2001, um 17:09 Uhr
Betrifft: Stellungnahme zur KJCdHdLT

folgende Stellungnahme des biblischen kath. Oberseminars zu Naumburg hab ich in der Unibibliothek Erfurt gefunden:

hier ein kurzer Auszug (es sind insgesamt 32 A-4 - Seiten)

"...3. bei einer Taufe der evangelischen Kirche kann ein Mitglied der HLT als Pate nicht zugelassen werden.

4. Mitglieder er HLT, die Glieder der evangelischen Kirche werden wollen, sind vorher ausführlich über die Glaubensunterschiede zu unterweisen.

5. Der Eheschließung eines evangelischen Christen mit einem Mitglied der HLT ist zu widerraten. Eine evangelische Trauung ist nicht möglich, doch könnte ein Gottesdienst zur Eheschließung angebotzen werden. Läßt sich ein evangelischer Christ mt einem Mitglied der HLT in der HLT trauen, so ist seelsorgerische Zuwendung besonders nötig.

6. Die Siegelung der Ehe eines evangelischen Christen mit einem Mitglied der HLT im Tempel ist ausgeschlossen. Sollte ein evangelischer Christ die Eheschließungmit einem Partner aus der HLT beabsichtigen, muß darauf aufmerksam gemacht werden, daß die Siegelung dieser Ehe (als auch Ehe für die Ewigkeit) die Mtgliedschaft der HLT voraussetzt.

7. Eine aushilfsweise Trauung von zwei Mitgliedern der HLT durch einen evangelischen Pfarrer ist nicht möglich.

8. Sollte die Bestattung eines Gliedes der HLT durch einen evangelischen Pfarrer erbeten erden, muß nach seelsorgerlichen Gesichtspunkten in Hinblick auf die Angehörigen entschieden werden.

9. Die gastweise Zulassung von Mitgliedern de HLT zum Abendmahl der evangelishen Kirche ist nicht möglich.

10. Da die Teilnahme am Abendmahl in der HLT die Taufe und Konfirmierung in der HLT voraussetzt, sind Aussenstehende von vornherein von der Teilnahme ausgeschlossen.

11. Bei häufiger Teilnahme eines evangelischen Christen an Veranstaltungen der HLT ist dieser auf die Unvereinbarkeit der Lehren der HLT mit der Heiligen Schrift und dem Bekenntnis der evangelischen Kirche hinzuweisen und gegebenenfalls vor die Entscheidungsfrage zu stellen.

12. Kirchliche Räume können der HLT nicht zu Veranstaltungen zur Vefügung gestellt werden. ..."

René U.  

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