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Verfasser: ThePassenger
Datum: Samstag, den 13. Dezember 2008, um 13:12 Uhr
Betrifft: "Austrittsbestätigung" juristisch betrachtet

Es hängt davon ab, ob die HLT-Kirche einen öffentlich-rechtlichen Status besitzt, was in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt wird, oder nicht. Eine Bescheinigung über den Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft wir in der Tat vom Standesamt erstellt. Es handelt sich dabei um eine öffentliche Urkunde.

Dies verpflichtet hingegen die HLT-Kirche zu gar nichts. Die HLT-Kirche muß keine entsprechende Erklärung abgeben. Das "Kirchenrecht" nämlich sieht die Möglichkeit eines Austrittes auf Grund einer individuellen Entscheidung eines Mitglieds nicht vor. Mithin ist es einem Mitglied auch nicht möglich, aus der Kirche (HLT) "auszutreten" bzw. eine entprechende Bescheinigung zu verlangen.

Es handelt sich hierbei um eine essentielle Rechtsfrage, bei der auch das Interesse der Kirche unter besonderer Berücksichtigung ihrer religiös motivierten Einstellung zu sehen ist. Wenn die HLT bestenfalls zögerlich vorgeht, um auf ein Anliegen der vorgenannten Art einzugehen bzw. sich weigert, in den Archiven vorhandene Daten zu löschen, so tut sie dies im Kontext und in Ãœbereinstimmung ihrer Statuten sowie ihrer tiefen religiösen Ãœberzeugung, da bekanntlich die Genealogie gleichsam essentieller Bestandteil der Religion ist und eine Löschung der persönlichen Daten aus den Archiven anderen  Mitglieder bei der Ahnenforschung könträr laufen  würde. Ein Verstoß der HLT gegen geltende Rechtsnormen ist aus ihrer Weigerung, dem Anliegen des austretungswilligen Mitglieds nachzukommen, für mich nicht ersichtlich.

Somit bliebe im ersten Rechtszug die Feststellungsklage vor dem Amtsgericht. Hier müßte dann richterlich entschieden werden, ob die HLT eine Austrittsbescheinigung erstellen muß oder nicht. Ich könnte mir gut vorstellen, daß sie es nicht einmal zu tun bräuchte.

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