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Verfasser: Martin007 Datum: Montag, den 19. März 2007, um 16:14 Uhr Betrifft: Ich will nicht ...
... grade Karl May als Quelle angeben, aber wie wärs denn mit dieser:
"3. Fragen zur Pilgerfahrt
Darf man als Nichtmuslim Mekka betreten? Nichtmuslimen ist es nicht erlaubt, Mekka zu betreten. Zu diesem heiligen Bezirk gehört auch ein Bereich, der sich ca. 20km um Mekka herum erstreckt. Das hat den Grund, daà Mekka (und übrigens auch Medina) zu den heiligen Städten gehören, in denen sich die Gläubigen zu ihren Gottesdienst zurückziehen. Der Besuch dieser Stätten ist mit bestimmten Regeln verbunden, die einem Nichtmuslim nicht auferlegt werden können. Zudem würden Touristen wahrscheinlich den ungestörten Gottesdienst verhindern."
http://islam.de/1641.phpFolgende Quelle geht auf die z.T. drakonischen Strafen des Islam gegenüber Nichtmuslimen ein:
"Muslimische Rechtsschriften befassen sich ausführlich mit Nichtmuslimen, die den Islam beleidigen. Schiiten, Hanbaliten18 und Malikiten19 verlangen darauf die Todesstrafe, Hanafiten und Schafiiten20 Schläge und Gefängnis. "
http://www.igfm.de/fileadmin/igfm.de/pdf/Publikationen/Dokumentationen/Doku_Gleichberchtigung_Andersglaeubiger_Islam.pdfIch werte den Aufenthalt eines Nichtmuslim in Mekka als Beleidigung des Islam, womit ich wahrscheinlich das unterste und nicht das oberste Ende der Fahnenstange in der Hand habe.
"2.1 Religionsfreiheit
Ich beschränke mich hier auf das Wesentliche und verweise den Leser auf andere Texte. Der Koran erklärt: âIn der Religion gibt es keinen Zwangâ (2,256). Obwohl der Koran keine bestimmte Strafe gegen den festlegt, der seine Religion wechselt, sehen islamische Rechtsgelehrte, einschlieÃlich jener unserer Zeit, die Todesstrafe für den vor, der sich vom Islam abwendet. Sie berufen sich dabei auf einige Koranverse, die sie auf ihre Weise interpretieren, doch vor allem auf einen Ausspruch Muhammads: âWer seine Religion wechselt, den tötet!â Diese Strafe wird im mauretanischen Strafgesetzbuch von 1984 (Artikel 306) und im sudanesischen Strafgesetzbuch von 1991 (Artikel 126) aufgeführt. Saudi-Arabien hat kein Strafgesetzbuch und wendet in diesem Bereich das klassische islamische Recht an. Ob diese Strafe nun aber vorgesehen ist oder nicht, dem Apostaten droht stets die Gefahr, dass er von seiner Familie und seinen Angehörigen getötet wird, und auf jeden Fall ist man der Ansicht, dass er den bürgerlichen Tod erlitten hat. Daher kann er nicht heiraten, und wenn er verheiratet ist, trennt man ihn von seiner Frau und seinen Kindern. Er ist nicht erbberechtigt, Und sein Vermögen geht allein auf seine islamischen Erben über."
http://www.sami-aldeeb.com/files/article/230/German_Muslime_und_die_Menschenrechte_2006.docIch bin Mormone und stehe dazu, daà jede Religion heilige Stätten für sich reklamiert, unter der Voraussetzung des Erwebes der Grundstücke durch Geld und nicht durch Waffen.