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Verfasser: lennard Datum: Dienstag, den 2. Januar 2007, um 14:34 Uhr Betrifft: Betreuung
Zuständig für solche Sachen ist wohl allein das Vormundschaftsgericht. Das Vormundschaftsgericht. Das Vormundschaftsgericht ist eine Abteilung im Amtsgericht.
§ 1901 Absatz 3 dürfte einschlägig sein:
(3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäuÃert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.