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Seite erstellt am 19.4.24 um 23:00 Uhr
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Verfasser: lennard
Datum: Dienstag, den 12. September 2006, um 11:42 Uhr
Betrifft: wohl keine Wirkung

>Ich meine aber, dass Kirchen aus naheliegenden Gründen in bestimmtem Umfang von diesem Gesetz ausgenommen sein dürften; sprich, die Kirche hätte auch nach der veränderten Gesetzlage eventuell ein Recht auf die Nicht-Gleichbehandlung von Bewerbern und Mitarbeitern.

Das meine ich auch. Da das Gesetz lediglich ein Bundesgesetz ist, steht es unterhalb der Verfassung (GG). Die Verfassung sichert aber den Religionsgemeinschaften zu, eigenes Kirchenrecht (auch Kirchenarbeitsrecht) zu schaffen. Daher bin ich der Auffassung, dass Diskriminierungsgesetz kann dort wohl keine Wirkung hinschtlich der Religionszugehörigkeit entfalten kann.
Auch könnte die Kirche die Einstellung eines Moslems mit der gleichen Begründung verweigern, wie es die katholische Kirche kann, wenn es darum geht Angehörige anderer Konfessionen für religiöse Ämter einzustellen.

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