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Verfasser: lennard
Datum: Dienstag, den 29. November 2005, um 18:39 Uhr
Betrifft: Tempelschein

>Zählt zu diesem gesetzmässig festgeschriebenen Selbstbestimmungsrecht des Arbeitgebers auch, dass man jemandem kündigt, weil er zum Beispiel nicht im Sinne dieser Selbstbestimmung ein Träger eines gültigen Tempelempfehlungsscheins ist?
>Kann ich noch festangestellter Arbeitnehmer der Kirche sein, wenn ich keinen TES mehr trage (ihn aber zur Einstellung hatte)?

Das bestimmt sich grundsätzlich immer danach, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Wenn der Vertrag eine Klausel hinsichtlich des Tempelscheines vorsieht, dann kann u.U. eine solche Regelung wirksam sein. Im obigen Fall wurde die Klage ja deshalb abgewiesen, da der Kläger folgenden Vertragsbestimmungen zugestimmt hatte:

>>«Dem Arbeitnehmer sind die wesentlichen Grundsätze der Kirche bekannt. Er hat Mitteilungen und jegliches Verhalten zu unterlassen, wodurch der Ruf der Kirche geschädigt oder diese Grundsätze in Frage gestellt werden könnten. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich insbesondere zur Einhaltung hoher moralischer Grundsätze.

>>Für die folgenden drei Gruppen von Mitarbeitern gelten gesteigerte Pflichten bezüglich des Verhaltens im Betrieb und außerhalb:

>>b) Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit Kontakt mit betriebsfremden Personen, insbesondere auch mit Kirchenführern, betriebsfremden Kirchenmitgliedern oder anderen Personen haben

>>Die diesen Gruppen zugehörigen Arbeitnehmer müssen Mitglied der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage sein. Sollten sie ihre Mitgliedschaft, aus welchen Gründen auch immer, verlieren oder sollten sie gegen die Grundsätze der Kirche in erheblichem Maße verstoßen, so muß dies eine Kündigung  in schwerwiegenden Fällen auch eine fristlose nach sich ziehen.»

Und das Gericht hatte nur geprüft, ob diese Klauseln zulässig waren. Nach deren Ansicht waren solche Klauseln nicht sittenwidrig, obwohl die Vorinstanz eindeutig zu dem Ergebnis gekommen war, dass dies unzulässige Klauseln seien.
Wenn also ein Arbeitsvertrag solche oder ähnliche Klauseln nicht enthält, kann auch dem Arbeitnehmer nicht einfach fristlos gekündigt werden, da ja dann kein solcher  Verstoß gegen den Arbeitsvertrag vorliegt.
Zudem kann ein schwerwiegender Verstoß wohl kaum das Nichtbesitzen eines Tempelscheins darstellen, weil ja gegen kein kirchliches Gesetz verstoßen wird, wenn man nicht Inhaber eines Tempelscheines ist - verglichen mit dem Verstoß gegen Gebot der Keuschheit. Wenn dem nämlich so wäre, dann würden ja alle Mitglieder die keinen Tempelschein besitzen automatisch schwerwiegende Verstoße gegen die Kirchenordnung begehen. Dem ist jedoch nicht so. Der Sinn und Zweck des Tempelscheines ist ja nur, Zutritt zum Tempel zu bekommen sowie der Kirche die Möglichkeit die Kontrolle zu geben, dass nur Mitglieder, die Inhaber eines solchen Scheines sind, auch in den Tempel gelangen. Vorallem bestimmen Bischof und Pfahlpräsident über die Vergabe eines solchen Scheines. Es bedarf also der Mitwirkung Dritter, den Schein zu bekommen. Das bedeutet letzlich, dass der Arbeitnehmer auf die Gunst von Dritten, die außerhalb des Arbeitsverhältnis stehen, angewiesen ist, damit er die Voraussetzungen für die Einhaltung seines Arbeitsvertrages erfüllen könnte. Das wäre nicht im Sinne des Arbeitsrechtes, was ja i.d.R. den Arbeitnehmer vor unbilligen Belastungen des Arbeitgebers schützen will.

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