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Verfasser: Nyu
Datum: Dienstag, den 29. November 2005, um 10:18 Uhr
Betrifft: Recht vs. Moral?

> Bedienen sich die Religionsgesellschaften wie jedermann der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen, so findet auf diese zwar das staatliche Arbeitsrecht Anwendung. Dies hindert die Zugehörigkeit dieser Arbeitsverhältnisse zu den «eigenen Angelegenheiten» im Sinne von Art. (....). Die Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts bleibt für die Gestaltung dieser Arbeitsverhältnisse wesentlich. Auch im Wege des Vertragsschlusses können daher einem kirchlichen Arbeitnehmer besondere Obliegenheiten einer kirchlichen Lebensführung auferlegt werden. Werden solche Loyalitätspflichten in einem Arbeitsvertrag festgelegt, nimmt der kirchliche Arbeitgeber nicht nur die allgemeine Vertragsfreiheit für sich in Anspruch; er macht zugleich von seinem verfassungsmäßigen Selbstbestimmungsrecht Gebrauch. Beides zusammen ermöglicht es den Religionsgesellschaften erst, in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes den kirchlichen Dienst nach ihrem Selbstverständnis zu regeln und die spezifischen Obliegenheiten kirchlicher Arbeitnehmer zu umschreiben und verbindlich zu machen.

Ich hätte hier eine Frage an Jene, die es vielleicht wissen:
Zählt zu diesem gesetzmässig festgeschriebenen Selbstbestimmungsrecht des Arbeitgebers auch, dass man jemandem kündigt, weil er zum Beispiel nicht im Sinne dieser Selbstbestimmung ein Träger eines gültigen Tempelempfehlungsscheins ist?
Kann ich noch festangestellter Arbeitnehmer der Kirche sein, wenn ich keinen TES mehr trage (ihn aber zur Einstellung hatte)?

danke,
Henning

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