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Verfasser: shana
Datum: Sonntag, den 30. Oktober 2005, um 14:45 Uhr
Betrifft: Kultussteuer

http://de.wikipedia.org/wiki/Kirchensteuer

Zur Kirchensteuererhebung sind alle religiösen Körperschaften des öffentlichen Rechts in Deutschland berechtigt. Die evangelischen Freikirchen verzichten bewusst auf dieses Recht, da sie sich lehrmäßig zur Trennung von Kirche und Staat bekennen. Sie finanzieren ihre Arbeit durch freiwillige Mitgliedsbeiträge, die allerdings in der Regel höher sind als die Kirchensteuer. Diese Beiträge können bei den Finanzämtern jedoch als Kirchensteuern und "mildtätige Spenden" geltend gemacht werden.

Derzeit nutzen die Möglichkeit des Kirchensteuereinzugs durch staatliche Organe:

    * die evangelischen Landeskirchen und ihre Gemeinden in der EKD
    * die Bistümer der Römisch-Katholischen Kirche
    * das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland
    * die Freireligiösen Gemeinden (Landesgemeinden Baden, Mainz, Offenbach und Pfalz)
    * die Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten
    * die jüdischen Gemeinden ("Kultussteuer")

Die Pflicht zur Zahlung an die Kirchensteuer ist an die Zugehörigkeit zu den jeweiligen religiösen Organisationen gebunden und erlischt mit dem formalen Schritt des Kirchenaustritts.

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