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Beitrag 27 von 47 Beiträgen.
Seite erstellt am 18.4.24 um 2:13 Uhr
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Verfasser: lennard
Datum: Samstag, den 15. Oktober 2005, um 17:13 Uhr
Betrifft: So nicht

>Also wenn jemand bewußt gesoffen hat und dann seine Frau halb tot schlägt und der Gutachter sagt, er wäre vermindert Schuldfähig ist das besser als einer der nüchtern seine Frau schlägt ?

Könnte man annehmen, wenn man noch nie etwas vom Grundsatz der sog. actio libera in causa gehört hat. Außerdem kennt das deutschen Recht die sog. Rauschtat § 323a StGB:

(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.

Wie du siehst wird auch diese Strafbarkeitslücke geschlossen, indem man die Schuldfähigkeit bei der actio libera in causa vorverlagert und bei § 323a das Herbeiführen des Rausches bestraft.
Bleibt festzhalten, das Instrument der Schuldfähigkeit ist und bleibt ein adäquates Mittel um Unrecht zu bestimmen.

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